Die Berufungskläger beantragen auch im Berufungsverfahren die Abweisung der Klage auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts. Neben diesem gültigen Antrag in der (Haupt-)Sache besteht kein Rechtsschutzinteresse an einer selbständigen Feststellung einer allfälligen Verletzung einer Verfahrensbestimmung. Die Gerichte haben sich nur zu konkreten Fragen zu äussern. Es fehlt an einem praktischen Interesse, wenn die Gutheissung eines Rechtsmittelantrags dem Rechtsmittelführer nicht zu seinem geforderten Recht verhelfen kann (Peter Retz, a.a.O., Vorbem zu den Art. 308 – 318 N 33).