Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 311 N 35; Martin H: Sterchi in: Heinz Hausheer er al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 311 N 16). Eine Klageänderung wird vorliegend nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Auf die Rechtsbegehren Nr. 5 – 10 ist daher nicht einzutreten. 2. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Rechtsbegehren Nr. 1 und 2. Die Berufungskläger beantragen auch im Berufungsverfahren die Abweisung der Klage auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts.