Hier fehlt den Berufungsklägern die formelle Beschwer, die gegeben ist, wenn das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids von den Rechtsbegehren der rechtsmittelwilligen Partei abweicht (Peter Retz in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Vorbem zu den Art. 308 – 318 N 31). Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels a.a.O., N 30). Die Berufungsanträge dürfen denn auch nicht über die Begehren des erstinstanzlichen Verfahrens hinausgehen oder neu sein, wobei lediglich eine zulässige Klageänderung nach Art. 317 Abs. 2 ZPO vorbehalten wird (Peter Retz / Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm