II. 1. Die Berufungskläger haben im erstinstanzlichen Verfahren stets die Abweisung der Klage auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts beantragt, nichts anderes. Sie haben ausser dem Antrag auf Abweisung der Klage keinen anderen materiellen Antrag gestellt, welcher vom Vorderrichter beurteilt und abgewiesen worden ist. Dies trifft auf die Rechtsbegehren Nr. 5 – 10 der Berufung zu. Hier fehlt den Berufungsklägern die formelle Beschwer, die gegeben ist, wenn das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids von den Rechtsbegehren der rechtsmittelwilligen Partei abweicht (Peter Retz in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich