Die Unternehmerin (von nun an die Berufungsbeklagte) beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 23. November 2016, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, u.K.u.E.F. 7. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.