Der vorinstanzliche Entscheid oder der Entscheid des Obergerichts dahingehend zu ergänzen ist, dass vom Berufungsbeklagten noch nicht bezahlte Rechnungen (siehe Uk23, Uk22, Uk21) in der Höhe von insgesamt 3'264.-CHF auf gerichtliche Weisung unverzüglich zu bezahlen sind. 10. Der vorinstanzliche Entscheid oder der Entscheid des Obergerichts dahingehend zu ergänzen ist, dass vom Berufungskläger erbrachten Eigenleistungen in Höhe von 5'560.- CHF vom Werklohn ab zu ziehen ist. 5. Die Unternehmerin (von nun an die Berufungsbeklagte) beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 23. November 2016, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, u.K.u.