Norm 118 bis zur Vollendung des Werks zugesprochen wird. 8. Der vorinstanzliche Entscheid oder der Entscheid des Obergerichts dahingehend zu ergänzen ist, dass dem Berufungskläger zugestanden wird die in Uk 13 aufgelisteten Mängel in Eigenvornahme auszuführen, und die Berufungsbeklagte die entstehenden Kosten vollumfänglich zu bezahlen haben. 9. Der vorinstanzliche Entscheid oder der Entscheid des Obergerichts dahingehend zu ergänzen ist, dass vom Berufungsbeklagten noch nicht bezahlte Rechnungen (siehe Uk23, Uk22, Uk21) in der Höhe von insgesamt 3'264.-CHF auf gerichtliche Weisung unverzüglich zu bezahlen sind.