Die Anpassungen ergeben sich aus den gerügten Punkten der Urteilsbegründung. 5. Der vorinstanzliche Entscheid oder der Entscheid des Obergerichts dahingehend zu ergänzen ist, dass der Berufungsbeklagte dem Antragsteller die Kosten für die Mängelbehebung, für die die Frist der angedrohten Eigenvornahme abgelaufen ist, in der Summe von aktuell 19'170.- + 3'229.-CHF + 4'203.-CHF = 26'602.-CHF, zu Bevorschussen hat, oder diese vom Bauhandwerkerpfand in Abzug zu bringen. Die korrelierenden Beweismittel sind Uk28, Beleg 10 Seite 5, Uk 29, Uk13. 6. Eventualiter ist der Berufungsbeklagte höchstrichterlich anzuweisen bei Vorliegen einer Bankbürgschaft zu Gunsten C.