Die Unternehmerin klagte am 1. September 2015 beim Richteramt Solothurn-Lebern auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts. Wie schon in ihrer Klageantwort vom 27. November 2015 beantragten die Besteller anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Juli 2016 die Abweisung der Klage, u.K.u.E.F. 3. Mit Urteil vom 15. Juli 2016 ordnete der Amtsgerichtspräsident die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts mit einer Pfandsumme von CHF 22‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 9. Juni 2015 auf dem Grundstück der Besteller an.