Die Besteller verweigerten die Bezahlung. Ihrer Meinung nach hatte die Unternehmerin nicht alle Arbeiten erbracht, ihre Eigenleistungen nicht korrekt berücksichtigt, nicht vereinbarte Mehrarbeiten verrechnet und nicht alle gerügten Mängel behoben. Am 26. Juni 2015 verfügte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts mit einer Pfandsumme von CHF 22‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 9. Juni 2015 auf dem Grundstück der Besteller. 2. Die Unternehmerin klagte am 1. September 2015 beim Richteramt Solothurn-Lebern auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts.