{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-88_2017-02-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133586&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "67c2f0c7e80af5ccc4c376dfff86e79e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.02.2017 ZKBER.2016.88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:03", "Checksum": "73326fc4c9266cb7efcc73b625b1c2e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.02.2017 ZKBER.2016.88\nRegeste:\nDefinitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes\n\n\n19. Zusammenfassend hat der Vorderrichter somit die Mehrforderungen für den Zusatzauftrag Elektro von CHF 3‘925.70 und für die Fliesen im Bad von CHF 700.00 zu Unrecht gutgeheissen. Beide Beträge sind ohne die Mehrwertsteuer. Einschliesslich der Mehrwertsteuer sind somit insgesamt CHF 4‘995.75 von dem von der Vorinstanz errechneten Restanspruch von CHF 22‘388.56 in Abzug zu bringen. Daraus ergibt sich eine Pfandsumme von CHF 17‘392.80. In diesem Sinne ist die Berufung teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziffer 1 des angefochtenen Urteils ist daher aufzuheben und die einzutragende Pfandsumme ist anzupassen, d.h. das vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht ist mit einer Pfandsumme von CHF 17‘392.80 definitiv einzutragen.\n20.1 Der Kostenentscheid richtet sich gemäss Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens. In Bezug auf die im Grundbuch einzutragende Pfandsumme haben die Berufungskläger einen Prozessgewinn von CHF 4‘607.20 erzielt. Mit den Rechtsbegehren 3 und 4 sind die Berufungskläger demnach zu rund einem Fünftel durchgedrungen. Auf die übrigen Rechtsbegehren konnte hingegen nicht eingetreten werden. Die Prozesskosten sind den Parteien daher im Verhältnis ein Sechstel zu fünf Sechstel aufzuerlegen. Der erstinstanzliche Kostenentscheid (Ziffern 2 – 4) ist daher ebenfalls aufzuheben und dem Prozessausgang anzupassen.\n20.2 Von den vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 3‘000.00 haben die Berufungskläger somit einen Anteil von CHF 2‘500.00 und die Berufungsbeklagte einen solchen von CHF 500.00 zu übernehmen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Berufungskläger haben der Berufungsbeklagten unter solidarischer Haftbarkeit CHF 2‘500.00 an die von ihr bevorschussten Gerichtskosten zurückzuerstatten. Dasselbe gilt für die Gerichtskosten des vorausgegangenen Summarverfahrens. Hier beträgt der Anteil der Berufungskläger CHF 665.00 und derjenige der Berufungsbeklagten CHF 135.00. Die Berufungskläger haben der Berufungsbeklagten deshalb unter solidarischer Haftbarkeit CHF 665.00 zurückzuerstatten. Zudem haben sie der Berufungsbeklagten für das Haupt- und das Summarverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5‘307.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Die Reduktion der durch den Vorderrichter festgesetzten Parteientschädigung errechnet sich aus 5/6 Entschädigung für die Berufungsbeklagte minus 1/6 eigene Entschädigung der Berufungskläger.\n20.3 Von den Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 3‘800.00 haben die Berufungskläger einen Anteil von CHF 3‘165.00 zu übernehmen. Die Berufungsbeklagte hat einen Anteil von CHF 635.00 zu übernehmen. Diesen hat sie den Berufungsklägern zurückzuerstatten. Die Berufungskläger haben der Berufungsbeklagten zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die eingereichte Honorarnote von CHF 1‘973.70 (inkl. Auslagen und MWST) ist angemessen. Die Berufungskläger haben selbst keinen Entschädigungsantrag gestellt. Die reduzierte Parteientschädigung im Umfang von fünf Sechsteln beträgt somit CHF 1‘644.75 (inkl. Auslagen und MWST).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.\n2. Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 15. Juli 2016 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt: Das Grundbuchamt Region Solothurn wird angewiesen, das gemäss Verfügung vom 10. Juni 2015 bzw. Urteil vom 26. Juni 2015 auf GB [...], vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zugunsten der C.___ AG, [...], definitiv mit einer Pfandsumme von CHF 17‘392.80 zuzüglich Zins zu 5% seit 9. Juni 2015 einzutragen.\n3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3‘000.00 haben A.___ und B.___ auf der einen Seite zu einem Anteil von CHF 2‘500.00 und die C.___ AG auf der anderen Seite zu einem Anteil von CHF 500.00 zu übernehmen. A.___ und B.___ der C.___ AG unter solidarischer Haftung CHF 2‘500.00 an die von ihr bevorschussten Gerichtskosten zurückzubezahlen.\n4. A.___ und B.___ haben der C.___ AG unter solidarischer Haftung CHF 665.00 an die Gerichtskosten aus dem Summarverfahren SLZPR.2015.673 (betreffend vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts) zu bezahlen.\n5. A.___ und B.___ haben an die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3‘800.00 einen Betrag von CHF 3‘165.00 zu bezahlen, die C.___ AG einen solchen von CHF 635.00. Die Gerichtskosten werden mit dem von A.___ und B.___ geleisteten Vorschuss verrechnet. Die C.___ AG hat A.___ und B.___ einen Betrag von CHF 635.00 zurückzuerstatten.\n6. A.___ und B.___ haben der C.___ AG für das obergerichtlichen Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘644.75 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00.\nSofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich."}