{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-88_2017-02-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133586&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "67c2f0c7e80af5ccc4c376dfff86e79e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.02.2017 ZKBER.2016.88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:03", "Checksum": "73326fc4c9266cb7efcc73b625b1c2e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.02.2017 ZKBER.2016.88\nRegeste:\nDefinitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes\n\n\n17.2 Die Berufungskläger bringen demgegenüber vor, eine Abnahme im Sinne der Norm habe nicht stattgefunden. Die Schlussrechnung sei nur in einfacher Ausführung und daher nicht der Norm entsprechend eingereicht worden. Zudem seien Mehrkosten eingerechnet worden, was nicht zulässig sei. Die Schlussrechnung sei durch die Berufungsklägerin daher fristgerecht und begründet beanstandet und zurückgeschickt worden. Die gemäss Norm Art.181 geforderte Sicherheit sei durch die Berufungsbeklagte nicht erbracht worden. Die von der Vorinstanz herangezogene Baugarantieversicherung sei als Beweismittel nicht aktenkundig gewesen. In den allgemeinen Vertragsbestimmungen der [Versicherung] sei eindeutig festgehalten, dass für Mängel vor und während einer Bauabnahme (die im vorliegenden Fall noch nicht stattgefunden habe) keine Haftung übernommen werde. Somit sei eindeutig erwiesen, dass keine Garantie für die vorhandenen und protokollierten Mängel erbracht worden sei. Daraus ergebe sich, dass das Rückbehaltungsrecht der Berufungsklägerin weiterhin bestehe und die Zahlung der CHF 22'100.00 nicht fällig sei. In der Summe seien somit zwei der drei Normvoraussetzungen nicht erfüllt und die dritte (Schlussrechnung) zumindest bestritten.\n17.3 Dass eine Abnahme stattgefunden hat, wurde bereits geklärt (oben S. 7 ff.). Die Behauptung, dass die Schlussabrechnung nicht in genügender Anzahl überreicht worden ist, ist neu. Neue Tatsachen werden im Berufungsverfahren indessen nur noch unter den Voraussetzungen des Art. 317 Abs. 1 ZPO zugelassen. Die Berufungskläger legen in keiner Weise dar, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Vielmehr hätte diese Behauptung ohne weiteres bereits bei der Vorinstanz vorgetragen werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Darüber hinaus belegen die Berufungskläger mit ihren Vorbringen gleich selbst, dass ihnen die Schlussrechnung übergeben wurde und sie diese geprüft haben (zurückgeschickt). Die Berufungsbeklagte hat den Garantieschein mit Eingabe vom 14. April 2016 bei der Vorinstanz eingereicht. Diese Eingabe wurde inklusive der Beilage mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 21. April 2016 den Berufungsklägern zugestellt. Die allgemeinen Bedingungen der [Versicherung] zur Baugarantieversicherung nehmen in dem von den Berufungsklägern angesprochenen Art. 1 Bezug auf die Mängelgewährleistung nach Abnahme des Werkes gemäss der SIA-Norm. Dass für Schäden, die zwischen dem Zeitpunkt der Beendigung der Arbeiten und dem Garantiebeginn festgestellt werden, keine Deckung besteht, steht in Einklang mit Art. 181 SIA-Norm. Ohnehin kann die Pfandsumme nicht um die Höhe vertraglicher Rückbehalte (vgl. Art. 149 ff. SIA 118) oder um die Höhe einer Bargarantie (Art. 182 SIA 118) herabgesetzt werden (Rainer Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Zürich 1982, Rdz. 813). Auch Vergütungsforderungen, deren Fälligkeit aufgeschoben worden ist, sind pfandberechtigt. Die Vertragsparteien können als Sicherheit für die Erfüllung allfälliger Mängelrechte des Bestellers eine Bargarantie vereinbaren. Diese ist ein «Garantierückbehalt», durch den der Besteller berechtigt wird, einen durch Abrede festgelegten Teil der geschuldeten Vergütung bis zu einem späteren Fälligkeitstermin einzubehalten. Der zurückbehaltene Forderungsteil ist pfandberechtigt, sofern er vom Besteller nicht sichergestellt wird (Rainer Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Zürich 2008, Rdz. 474). Somit stünde selbst ein allfälliges Rückbehaltungsrecht der Berufungskläger der Eintragung des definitiven Bauhandwerkerpfandrechts nicht entgegen.\n18.1 Der Vorderrichter hatte gestützt auf die abschliessende Stellungnahme der Berufungskläger vom 28. April 2015 (Urkunde 17 der Berufungskläger; Urkunde 11 der Berufungsbeklagten) geprüft, ob diese CHF 21‘090.00 für Eigenleistungen geltend machen können. Er erwog unter anderem, es sei nicht erstellt, dass die Berufungsbeklagte durch die angebliche Mitarbeit der Berufungskläger effektive Einsparungen hätte erzielen können. Den Berufungsklägern gelinge es nicht, den für die angeblich ausgeführten Eigenleistungen genannten Betrag von CHF 21‘090.00 hinreichend zu substantiieren und damit rechtsgenüglich zu beweisen. Ihr Vorbringen sei daher für die Eintragung des definitiven Bauhandwerkerpfandrechts unbeachtlich.\n18.2 Die Parteien haben, wie die Berufungskläger ja selbst immer wieder betonen, als Werkpreis einen Pauschalbetrag vereinbart. Die Berufungskläger machen keine Abrede geltend, wonach der vereinbarte Pauschalpreis durch Eigenleistungen reduziert werden kann. Weder in der Auftragsbestätigung vom 18. September 2016 (Urkunde 5 der Berufungsbeklagten) noch im Werkvertrag (Urkunde 2 der Berufungskläger) sind Eigenleistungen vorgesehen. Lediglich das Abschleifen der Treppe unter Position 285 der Auftragsbestätigung sollte bauseits erfolgen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erwägungen über den Umfang und den Wert allfälliger Eigenleistungen. Diese wirken sich nicht auf den geschuldeten Werklohn aus. Ohnehin wurden diese von den Berufungsklägern nicht in rechtsgenüglicher Weise zum Verhandlungsgegenstand gemacht. Es war der Vorderrichter, welcher diese Einwendung aus der abschliessenden Stellungnahme der Berufungskläger vom 28. April 2015 herausgegriffen und thematisiert hat."}