{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-88_2017-02-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133586&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "67c2f0c7e80af5ccc4c376dfff86e79e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.02.2017 ZKBER.2016.88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:03", "Checksum": "73326fc4c9266cb7efcc73b625b1c2e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.02.2017 ZKBER.2016.88\nRegeste:\nDefinitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes\n\n\n15.2 Die Berufungskläger bringen dagegen vor, die Mehrkosten der G.___ für Elektro-Arbeiten würden ihnen auferlegt, obwohl die Beweislage nicht gesichert sei. Der vereinbarte «mittlere» Ausbaustandard sei durch Detailänderungen während des Bauverlaufs nicht überschritten worden. Sie hätten nach Treu und Glauben davon ausgehen können, dass die besprochenen Punkte nur Detailfestlegungen und damit in der Summe im Pauschalpreis enthalten gewesen seien. Konkrete Beweise für die Genehmigung von Mehrkosten seien alle Beteiligten schuldig geblieben. Die Offerte sei am 24. Oktober 2014 nur an die Berufungsbeklagte geschickt und von Herrn D.___ geprüft worden, was seine handschriftlichen Bemerkungen bestätigten. Am 20. November 2014 seien die «G.___ Mehrkosten» zum ersten Mal in der Pendenzenliste erwähnt worden, auch hier ohne Nennung des Betrags. Die Arbeiten seien ausgeführt worden, ohne dass von ihnen Mehrkosten akzeptiert worden seien. Dies widerspreche klar den Vereinbarungen. Die Nachtragsofferte sei an die Totalunternehmerin zur Genehmigung geschickt und von dieser geprüft worden. Das OK sei der Fa. G.___ ohne Rücksprache mit ihnen gegeben worden. Es sei eindeutig bewiesen, dass sie den Betrag nicht schuldeten.\n15.3 Nach dem vom Vorderrichter zitierten Art. 89 SIA-Norm 118 ist von den Parteien für zusätzliche Leistungen ein Mehrpreis als Nachtragspreis zu vereinbaren. Die Berufungskläger wurden nach der Zeugenaussagen von [...] G.___ zwar auf anfallende Mehrkosten hingewiesen. Nicht erwiesen ist jedoch, dass die Berufungskläger die Offerte «Mehrkosten Umbau A.___» vom 24. Oktober 2014 vor der Ausführung der Arbeiten zu Gesicht bekommen haben. Der Vorderrichter hat die Beweislast umgekehrt, wenn er ausführt, es sei nicht bewiesen, dass die Berufungskläger, wie von ihnen behauptet, die Zusatzofferte erst nach Ausführung der zusätzlichen Elektroarbeiten erhalten hätten. Der Beweis für die Genehmigung und Vereinbarung der Mehrkosten wäre von der Berufungsbeklagten zu erbringen gewesen. Insbesondere wäre auch eine Einigung über die Höhe der Mehrkosten erforderlich gewesen. Ein Mehrpreis, der nicht bekannt ist, kann nicht stillschweigend genehmigt werden. Insofern genügt es nicht, wenn die Berufungskläger die zusätzlichen Arbeiten im Wissen um Mehrkosten in unbekannter Höhe haben ausführen lassen. Anders als bei den Minderkosten für die nicht realisierten Fensterausbrüche wurden hier zwischen den Parteien keine konkreten Zahlen genannt. Die Mehrkosten für die Elektroinstallationen von CHF 3‘925.70 (exkl. MWST) sind damit nicht genehmigt worden und daher auch nicht geschuldet. Die Frage, ob die Berufungsbeklagte als General- oder Totalunternehmerin gehandelt hat, ist für diesen Befund irrelevant.\n16.1 Der Vorderrichter hat der Berufungsbeklagten für die Verlegung zusätzlicher Fliesen im Bad Nord Mehrkosten von CHF 770.00 zugesprochen. Zur Begründung führte er aus, es sei zu Diskussionen betreffend das Bad gekommen und es sei unbestritten, dass mehr Platten benötigt worden seien, was auf den Wunsch der Berufungskläger zurückzuführen sei. Das Verlegen zusätzlicher Fliesen im Bad Nord sei eine Mehrleistung und die zusätzlichen Kosten seien von dem Berufungsklägern zu bezahlen.\n16.2 Die Berufungskläger führen dagegen aus, die Berufungsbeklagte habe keinen Beweis für einen Zusatzauftrag vorlegen können. Die reine Feststellung, dass es Diskussionen gegeben habe, könne nicht als Beweis gelten. Ebenso seien keine Beweismittel (Pläne, Bilder, Ortsbegehung) vorgelegt worden, die Mehraufwendungen belegten. Die einseitig durch die Berufungsbeklagte vorgenommene Rechnungserhöhung könne nicht als Beweis gelten. Während der Detaildiskussionen über die Fliesenarbeiten seien von der Berufungsbeklagten nie Mehrkosten in Aussicht gestellt worden.\n16.3 Auch hier sind die Einwendungen der Berufungskläger zutreffend. Die Rügen der Berufungskläger nehmen entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten einen genügenden Bezug zur Urteilsbegründung, zumal der Vorderrichter nicht festhält, worauf seine Beweiswürdigung beruht. Es liegt denn auch kein Beweis dafür vor, dass die Parteien im Sinne des bereits oben erwähnten Art. 89 SIA-Norm 118 eine Vereinbarung über eine Bestellungsänderung und insbesondere über den für diese Leistung geschuldeten Mehrpreis getroffen haben. Die Mehrkosten von CHF 770.00 können daher ebenfalls nicht zugesprochen werden.\n17.1 Die Berufungskläger machten beim Vorderrichter gemäss Art. 150 und Art. 152 SIA-Norm 118 ein Rückbehaltungsrecht im Umfang von CHF 22‘000.00 geltend. Der Vorderrichter erachtete den Rückbehalt jedoch nach den in Art. 152 SIA-Norm 118 aufgestellten Voraussetzungen als zur Zahlung fällig. Als erste Voraussetzung sei das vollendete Werk am 14. April 2015 abgenommen worden. Die Schlussabrechnung sei im Sinne von Art. 154 SIA-Norm 118 übergeben und die Prüfungsfrist nach Art. 155 SIA-Norm 118 sei abgelaufen. Schliesslich habe sich die [Versicherung] gegenüber den Berufungsklägern verpflichtet, für die Garantiesumme von CHF 22‘000.00 neben der Klägerin als Solidarbürge einzustehen. Damit liege die nach Art. 181 SIA-Norm 118 erforderliche Sicherheitsleistung vor. Ein Rückbehaltungsrecht der Berufungskläger sei daher zu verneinen."}