{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-88_2017-02-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133586&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "67c2f0c7e80af5ccc4c376dfff86e79e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.02.2017 ZKBER.2016.88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:03", "Checksum": "73326fc4c9266cb7efcc73b625b1c2e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.02.2017 ZKBER.2016.88\nRegeste:\nDefinitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes\n\n\n14.2 Die Berufungskläger wenden dagegen ein, der vereinbarte Maximalbetrag von CHF 1‘000.00 sei auf CHF 850.00 korrigiert worden. Sie hätten mit dem abgewiesenen USB-Stick beweisen wollen, dass die Arbeiten nicht vollumfänglich erbracht worden seien. Die Rechnungsbasis für die Mehrkosten sei CHF 850.00, woraus sich nach dem Kulanzabzug (1000 - 700) = CHF 300.00 noch ein Mehrkostenbetrag von CHF 550.00 ergeben würde. Im Rahmen der noch zu behandelnden Mängel werde die Berufungsbeklagten die entsprechenden Mängel dann eindeutig dokumentieren und beweisen. Zu rügen sei aber, dass die Vorinstanz offensichtliche Falschaussagen der Berufungsbeklagten nicht gerügt oder anderweitig gewürdigt habe. Herr F.___ habe in der Hauptverhandlung behauptet, er habe die Eisen des Kamins rostbehandelt und mit speziellem Beton versiegelt. Dass diese Aussage eindeutig falsch sei, beweise die Tatsache, dass sogar die Berufungsbeklagte in ihrer Schlussrechnung noch Abzüge wegen fehlender Abdichtung und Rostsanierung mache. Wie bereits an anderer Stelle bewiesen, habe die Vorinstanz auch hier in zu rügender Weise klare Falschaussagen nicht gerügt und das Urteil teilweise darauf abgestützt.\n14.3 Die Berufungsbeklagten haben einen Mehrpreis von CHF 700.00 verlangt und zugesprochen erhalten, nicht CHF 1‘000.00 und nicht CHF 850.00. Die von den Berufungsklägern angestellte Rechnung, die einen Mehrkostenbetrag von CHF 550.00 ergibt, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere gibt es keinen Rechtsanspruch auf Kulanz. Erneut wollen die Berufungskläger mit dem USB-Stick die nicht vollbrachten Arbeiten beweisen, lassen aber offen, welche Folgerungen daraus zu ziehen wären. Es bleibt bei der Ankündigung, im Rahmen der noch zu behandelnden Mängel diese dann eindeutig zu dokumentieren und zu beweisen. Auch im Zusammenhang mit der angeblichen Falschaussage von Herrn F.___ wird nicht klar, worauf die Berufungskläger eigentlich hinaus wollen. Insbesondere legen sie nicht dar, inwiefern der in der Zusammenstellung der Schlussrechnung vom 22. April 2015 auch für die Position «Kaminabdichtung-Rostschutz» gewährte Pauschalabzug nicht ausreichend sein sollte. Ausserdem fassen die Berufungskläger weiter hinten (S. 15 unten) zusammen, dementsprechend seien «die Gutheissungen ausser Mahler (588.-CHF und Kamin) zu korrigieren». Zusammenfassend vermögen die Berufungskläger mit ihren Vorbringen somit nicht aufzuzeigen, inwiefern die Gutheissung eines Mehrbetrages von CHF 700.00 für den Kamin zu beanstanden ist.\n15.1 Die Berufungsbeklagte hat den Berufungsklägern im Zusammenhang mit den Elektroarbeiten unter dem Titel «Zusatzarbeiten» einen Mehrpreis von CHF 3‘925.70 (exkl. 8% MWST) in Rechnung gestellt. Der Vorderrichter führte dazu in seiner Begründung aus, der strittige Betrag ergebe sich aus der Rechnung der G.___ vom 1. April 2015. Die dieser Rechnung zugrunde liegende Offerte datiere vom 24. Oktober 2014. Bereits die Überschrift «Mehrkosten Umbau A.___» mache deutlich, dass es sich dabei um zusätzliche Leistungen handle, die nicht in der Auftragsbestätigung vom 18. September 2014 und damit auch nicht im Pauschalpreis inbegriffen seien. Dies habe auch den Berufungsklägern bewusst sein müssen, nachdem [...] G.___ sie beim Hausrundgang stets darauf hingewiesen gehabt habe, dass es sich um zusätzliche Wünsche handle, welche nicht von der Grundofferte erfasst gewesen seien. Die Berufungskläger hätten demnach offensichtlich in Kauf genommen, dass Mehrkosten zu ihren Lasten auflaufen würden. Nach Art. 89 SIA-Norm 118 werde bei einer Bestellungsänderung für diese Leistung ein Mehr- oder Minderpreis als Nachtragspreis vereinbart. Nach dem Werkvertrag dürften zusätzliche Arbeiten nur mit Genehmigung des Bauherrn ausgeführt werden, von einer schriftlichen Zustimmung sei hingegen keine Rede. Verlangt werde einzig die mündliche bzw. stillschweigende Genehmigung des Bauherrn. Es sei nicht bewiesen, dass die Berufungskläger, wie von ihnen behauptet, die Zusatzofferte erst nach Ausführung der zusätzlichen Elektroarbeiten erhalten hätten. Indem sie mit [...] G.___ eine Führung durch das Haus gemacht und ihm ihre zusätzlichen Wünsche mitgeteilt hätten, hätten sie bereits ihre Zustimmung für weitere Elektroarbeiten gegeben. Es sei unerheblich, ob sie die Nachtragsofferte im Vorfeld tatsächlich erhalten hätten oder nicht. Fest stehe, dass sie die Arbeiten von [...] G.___ im Wissen um die Mehrkosten hätten ausführen lassen und damit stillschweigend genehmigt hätten. Die zusätzlich aufgelaufenen Kosten der G.___ von CHF 3‘925.70 (exkl. 8% MWST) seien damit nachweislich auf ihre nachträglichen Wünsche zurückzuführen und nicht im anfänglichen Pauschalpreis enthalten gewesen. Die Berufungskläger hätten die entsprechenden Elektroarbeiten ausführen lassen und damit den daraus resultierenden Mehrpreis zumindest stillschweigend genehmigt."}