{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-88_2017-02-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133586&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "67c2f0c7e80af5ccc4c376dfff86e79e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.02.2017 ZKBER.2016.88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:03", "Checksum": "73326fc4c9266cb7efcc73b625b1c2e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.02.2017 ZKBER.2016.88\nRegeste:\nDefinitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes\n\n\n13.3 Den Berufungsklägern ist darin zuzustimmen, dass nur die Kosten für die Fensterausbrüche selbst, also die Baumeisterarbeiten miteinander zu vergleichen sind, also CHF 3‘739.80 (exkl. MWST) bzw. CHF 4‘039.00 (inkl. MWST) bei der Berufungsbeklagten und CHF 19‘710.00 (inkl. MWST) der Offerte der E.___ AG (Urkunde 28 der Berufungskläger). Der Betrag von CHF 3‘739.80 (exkl. MWST) bzw. CHF 4‘039.00 (inkl. MWST) war bereits in der Pendenzenliste vom 20. November 2014 sowie in der Kostenbereinigung vom 25. Februar 2015 aufgeführt (Urkunden 6 und 7 der Berufungsbeklagten) und hat in dieser Höhe Eingang in die Schlussrechnung gefunden (Urkunde 10 der Berufungsbeklagten). Der Preis für die Fensterausbrüche war den Berufungsklägern damit schon lange bekannt. Konkret in Frage gestellt haben sie ihn wiederum erst, nachdem ihnen die Schlussrechnung zugestellt wurde. Daran ändern auch Angebote einer Schlusszahlung von total CHF 5‘000.00, wie sie die Berufungskläger bereits anlässlich der Abnahme vom 14. April 2015 gemacht haben wollen bzw. per Mail vom 20. April 2015 gemacht haben, nichts. Wie sie selbst ausführen (oben Ziffer 11.2) haben sie den Vorschlag einer Schlusszahlung erst am 28. April 2015 detailliert. Wie sie ebenfalls selbst vortragen, hätten sie wissen wollen, welche Kosten wegfallen würden, falls die Fensterausbrüche nicht ausgeführt würden. Auch wenn die Diskrepanz zur Offerte der E.___ AG erstaunlich ist, kann nicht einfach auf diese abstellt werden. Denn es ist überhaupt nicht klar, auf welchen Grundlagen diese beruht. Einleuchtend ist ebenfalls, dass die Berufungsbeklagte die Fensterausbrüche im Nachhinein nicht mehr zum selben Preis ausführen konnte oder wollte, wie sie im Mail vom 13. Mai 2015 mitteilte (Sammelbeleg 13 der Berufungsbeklagten). Darüber hinaus ist weiter denkbar, dass die Berufungsbeklagte gerade wegen des gesamten Umbaus und dem gesamten vereinbarten Pauschalhonorar bei verschiedenen Einzelpositionen Abstriche in Kauf genommen hat. Nicht zuletzt aber ist nicht davon auszugehen, dass die Berufungskläger bereit gewesen wären, für drei Fensterausbrüche den stolzen Betrag von CHF 19‘170.00 auszulegen. Jedenfalls erscheint dieser Betrag als sehr hoch, auch wenn sich diese Einschätzung nicht auf bautechnische Fachkenntnisse stützen kann. Auch die Berufungskläger selbst haben nicht Kosten in dieser Höhe erwartet, sondern diese auf CHF 8‘000.00 geschätzt, wobei sie wohl kaum zu ihren Ungunsten einen zu tiefen Betrag angenommen haben. Wie dem auch sei, es ist nicht Aufgabe des Gerichts, und zwar weder der Vorinstanz noch des Obergerichts, von sich aus nach den Gründen für die Preisdifferenz zu forschen. Vielmehr haben die Parteien die Tatsachen zu beweisen, aus denen sie ihre Rechte ableiten. Vorliegend sind die Parteien immer von einem Minderwert von CHF 3‘739.80 ausgegangen. Auf Seite 6 der Berufungsschrift betonen die Berufungskläger noch selbst, der Preis sei klar auf der Basis der vorgelegten Baupläne fixiert und als Pauschalpreis vertraglich festgeschrieben gewesen. Erst nach der Abnahme und der Zustellung der Schlussrechnung ist es zu Streitigkeiten über den noch zu bezahlenden Schlussbetrag gekommen. Vorher haben die Berufungskläger den Preis für die Fensterausbrüche nie in Frage gestellt, sondern im Gegenteil Mehrkosten einer späteren Ausführung in Abrede gestellt (S. 10 Berufungsschrift). Es kann ihnen deshalb nicht ein höherer Abzug zugebilligt werden als derjenige, von dem beide Parteien vorher stets ausgegangen sind\n14.1 Der Vorderrichter hat der Berufungsbeklagten die ihr im Zusammenhang mit der Entfernung des Kamins verlangten Mehrkosten von CHF 700.00 zugesprochen. Die Einwände der Berufungskläger, die meisten Arbeitsinhalte seien nicht erfüllt und nicht fachmännisch ausgeführt worden, wies er mit der Begründung ab, es fehle an effektiven Beweismitteln, welche dieses Vorbringen stützen würden. Der Antrag auf Einreichung einer ausführlichen Bilddokumentation auf einem USB-Stick sei abgewiesen worden. Entsprechend gingen die Folgen der Beweislosigkeit zu Lasten der Beklagten und es sei anzunehmen, dass die Ofenbauerarbeiten lege artis vorgenommen worden und deshalb vollumfänglich zu entschädigen seien. Die Berufungskläger hätten nicht bestritten, dass es sich bei den Kosten im Zusammenhang mit der Entfernung des Kamins um zusätzliche Kosten handle. Laut Beweisergebnis sei dies ein Zusatzauftrag gewesen. Die Berufungskläger würden bestätigen, Mehrkosten bis maximal CHF 1‘000.00 genehmigt zu haben. Die effektiven Kosten hätten sich nach der Rechnung des Ofenbauers vom 20. Oktober 2014 auf CHF 815.40 belaufen. Davon würde die Berufungsbeklagte lediglich einen Betrag von CHF 700.00 verlangen. Dieser sei nicht im pauschalen Auftragspreis enthalten und sei später als separate Position hinzugekommen."}