{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-88_2017-02-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133586&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "67c2f0c7e80af5ccc4c376dfff86e79e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.02.2017 ZKBER.2016.88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:03", "Checksum": "73326fc4c9266cb7efcc73b625b1c2e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.02.2017 ZKBER.2016.88\nRegeste:\nDefinitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes\n\n\n12.3 Dass entgegen der Auffassung der Berufungskläger eine Abnahme stattgefunden hat, wurde bereits festgehalten. Worauf diese darüber hinaus mit ihrer Darstellung hinauswollen, ist nicht ersichtlich, zumal der Vorderrichter in der Folge in einer Gegenüberstellung der Auftragsbestätigung vom 18. September 2014 und der Schlussrechnung vom 22. April 2015 die Mehrleistungen und Minderleistungen im Einzelnen überprüft und die Restforderung der Berufungsbeklagten festgestellt hat. Auch die Berufungskläger gehen in ihrer Berufungsschrift in der Folge auf die Erwägungen zu den verschiedenen, vom Amtsgerichtspräsidenten geprüften Forderungspositionen ein. Diesem Vorgehen wird auch hier erneut gefolgt. Damit wird der Rüge der Berufungskläger, es sei nicht bewiesen, dass die Restforderung von recte CHF 22‘388.56 bestehe, nachgegangen.\n13.1 Die Berufungsbeklagte hat für die nicht realisierten Fenster im Untergeschoss in ihrer Schlussrechnung einen Abzug CHF 6‘729.60 (exkl. 8% MWST) gemacht. Demgegenüber machten die Berufungskläger aufgrund der von ihnen eingeholten Offerte der E.___ AG vom 14. Juni 2016 einen Minderwert von CHF 19‘170.00 (inkl. 8% MWST) geltend. Der Vorderrichter erwog dazu, es erstaune wegen des Baufortschritts nicht, dass die Offerte der E.___ AG höher ausfalle als die von der Berufungsbeklagten ursprünglich veranschlagte. Auch diese habe den vormals offerierten Betrag mit Mail vom 13. Mai 2015 korrigiert und erklärt, die Baumeister- und Fensterarbeiten könnten im Nachhinein nicht mehr zu den offerierten Konditionen ausgeführt werden. Im Nachhinein wiederum sämtliche Geräte und Maschinen beizubringen habe logischerweise einen Mehraufwand und damit einhergehend Mehrkosten zur Folge. Demnach könne die Offerte der E.___ AG aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslage nicht zur Bestimmung des Minderpreises herangezogen werden. Die Minderkosten von CHF 6‘729.60 seien bereits in der Pendenzen- und Frageliste vom 20. November 2014 sowie in der Kostenbereinigung vom 25. Februar 2015 und der Schlussrechnung vom 22. April 2015 aufgeführt gewesen. Die Berufungskläger hätten den entsprechenden Betrag nie in Frage gestellt und konkludent akzeptiert. Daran ändere auch nichts, dass die Berufungskläger in ihrem Schreiben vom 28. April 2015, also erst fünf Monate später, von Minderkosten von CHF 10‘990.00 (Baumeisterarbeiten CHF 8‘000.00 + Fenster CHF 2‘990.00) ausgingen, nachdem die Rückstellung der Fensterausbrüche gemäss ihrer ausdrücklichen Anweisung bereits im Januar 2015 erfolgt sei.\n13.2 Die Berufungskläger verweisen in ihren Vorbringen zunächst auf ihre früheren Ausführungen in der Berufungsschrift. Weiter bringen sie vor, der Vergleich nur der Baumeisterarbeiten ohne die Fenster wäre korrekt CHF 3'739.00 bei der Berufungsbeklagten und CHF 19'170.00 bei der E.___ AG. Den Kostenangaben in der Pendenzenliste hätten sie nicht widersprochen, da die Fensterausbrüche ja immer noch Werkvertragsbestandteil gewesen seien und deshalb keine Veranlassung bestanden habe, die Preise mittels Vergleichsofferten zu prüfen. Die Preisangaben seien verlangt worden, weil sie hätten wissen wollen, welche Kosten wegfallen würden, wenn bis Projektende keine technische Lösung gefunden werde. Dies sei keine stillschweigende Betragshöhen-Akzeptanz. Dasselbe gelte für die Kostenzusammenstellung vom 25. Februar 2015, die von keiner Seite unterzeichnet sei. Auch dort sei es um allfällige Minderkosten gegangen, falls der Vertragsteil im vollen gegenseitigen Einverständnis gestrichen würde. Die Baumeisterkosten von CHF 3'739.00 würden unrealistisch erscheinen und seien von ihnen nicht akzeptiert worden."}