{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-88_2017-02-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133586&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "67c2f0c7e80af5ccc4c376dfff86e79e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.02.2017 ZKBER.2016.88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:03", "Checksum": "73326fc4c9266cb7efcc73b625b1c2e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.02.2017 ZKBER.2016.88\nRegeste:\nDefinitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes\n\n\n9.2 Die Berufungskläger halten dem entgegen, dass die Bretterbreite am 3. November 2014 definiert worden sei. Die Vorinstanz behaupte fälschlicherweise, dass die Dielenbreite erst am 20. November 2015 (recte 2014) thematisiert worden sei. Im Mail vom 27. März 2015 hätten sie ganz allgemein und klar darauf hingewiesen, dass eine Abnahme nur erfolgen könne, wenn das Werk vollendet sei. In den weiteren Ausführungen zitiere die Vorinstanz weitgehend korrekt die Norm, vergesse dabei aber, dass auch ein «erhebliches Interesse des Bauherrn» als wesentlicher Rückstellungsgrund gelte.\n9.3 Nach den Erwägungen der Vorinstanz wurde der Dielenboden von den Berufungsklägern erst an der Verhandlung vom 15. Juli 2016 beanstandet. Die Berufungskläger zeigen nicht auf, dass sie die Breite der Dielenbretter vorher jemals ausdrücklich beanstandet haben. Das ist ein klarer Hinweis auf die fehlende Relevanz dieses Mangels. Ein erhebliches Interesse der Berufungskläger an der unterschiedlichen Bretterbreite ist entgegen ihrer Behauptung nicht erkennbar. Der Vorderrichter hat zu Recht erkannt, dass nur ein für die Vollendung des Werkes unerheblicher Mangel vorliegt. Keinesfalls kann ein allfälliger Minderwert mit einer Auswechslung des gesamten Bodens gleichgesetzt werden, wie dies die Berufungskläger mit einer entsprechenden Offerte machen wollen (Urkunde 29 der Berufungskläger).\n10. Der Vorderrichter hat auch in der zubetonierten Aussparung für den Rolladengurt keinen wesentlichen Mangel, der einer Vollendung des Werkes entgegensteht, erkannt. Die Berufungskläger werten die diesbezüglichen Erwägungen als eine Bestätigung der Voreingenommenheit der Vorinstanz, auch wenn diese keinen direkten Einfluss auf das Urteil habe. Bei dieser Sachlage ist nicht näher auf diesen Punkt einzugehen.\n11.1 Die Berufungskläger hatten in der Parteibefragung vom 15. Juli 2016 erklärt, dass die Elektrodokumentation nicht korrekt sei und einen wesentlichen Mangel darstelle, welcher dazu führe, dass das Werk nicht vollendet sei. Der Vorderrichter erachtete die von den Berufungsklägern zu den Akten gereichten Pläne als umfangreich und detailliert und folgerte, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Elektrodokumentation mangelhaft sein solle. Weiter erwog er, selbst wenn ein Mangel zu bejahen wäre, müsste dieser als nicht wesentlich bezeichnet werden, da er das Werk zum üblichen bzw. zum vereinbarten Gebrauch weder unmittelbar noch erheblich beeinträchtige, weshalb die Werkabnahme davon unberührt bleibe.\n11.2 Die Berufungskläger rügen im Wesentlichen, mit der abgegebenen Dokumentation sei es unmöglich, die vereinbarte eindeutige Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Auch wenn die Pläne angeblich dem Schweizer Standard entsprechen würden, entsprächen sie eindeutig nicht den vereinbarten Ansprüchen. Da die Räume bekanntermassen fremdgenutzt würden, könne im Störungsfall ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden erwachsen, wenn nicht schnell und zielgerichtet reagiert werden könne. Sie hätten somit auch in diesem Fall das bereits erwähnte gesteigerte Fertigstellungsinteresse, welches eine Abnahme verhindere.\n11.3 Das vereinbarte Werk war eine Elektroanlage. Das ist die Hauptsache. Die dazu gehörige Dokumentation ist eine Nebenleistung. Ein wesentlicher Mangel würde die Elektroanlage betreffen. Diese wird von den Berufungsklägern nicht beanstandet. Selbst wenn die Elektrodokumentation nicht dem Vereinbarten entsprechen sollte, wird die Abnahme des Werkes deswegen nicht zurückgestellt.\n12.1 Unter dem Titel «2.6 Zwischenfazit» hält der Vorderrichter sodann nochmals fest, dass ein vollendetes Werk vorgelegen habe, das durch die Berufungskläger im Rahmen der Besichtigung vom 14. April 2015 abgenommen worden sei. Dies wiederholt er unter dem Titel «3. Fälligkeit der Forderung» und hält sodann fest, dass am 24. April 2015 (recte 22. April 2015) die detaillierte Schlussrechnung mit einer verbleibenden Restsumme von CHF 22‘000.00 verschickt worden sei. Mit Mailnachricht vom 28. April 2015 hätten die Berufungskläger mitgeteilt, sie seien der Meinung, der von ihnen angebotene Betrag von CHF 5‘000.00 für die Schlussrechnung stelle einen guten Kompromiss für beide dar. Demnach hätten die Berufungskläger die Schlussabrechnung geprüft.\n12.2 Wiederum bestreiten die Berufungskläger, dass eine Werkabnahme stattgefunden hat. Auch die Feststellung, die Schlussrechnung sei am 28. April 2015 geprüft und es sei ein Angebot über CHF 5'000.00 gemacht worden, sei nicht korrekt. An der Bausitzung vom 14. April 2015 hätten sie den Vorschlag eines Restbetrages von CHF 5'000.00 gemacht, zu dem sie am 20. April 2015 eine Stellungnahme von der Berufungsbeklagten gefordert hätten. Die Berufungsbeklagte habe daraufhin eine Erklärung gewünscht, wie die Berufungskläger auf den Vorschlag von CHF 5'000.00 gekommen seien. Diese Detaillierung sei am 28. April 2015 vorgelegt worden. Die Schlussrechnung sei am 21. Mai 2015 zur Vermeidung einer stillschweigenden Anerkennung vor Ablauf der Zahlungsfrist zurückgeschickt worden. Der Beweis, dass der Betrag von CHF 22'000.00 geschuldet sei, sei bis jetzt nicht erbracht."}