{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-88_2017-02-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133586&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "67c2f0c7e80af5ccc4c376dfff86e79e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.02.2017 ZKBER.2016.88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:03", "Checksum": "73326fc4c9266cb7efcc73b625b1c2e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.02.2017 ZKBER.2016.88\nRegeste:\nDefinitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes\n\n\n8.3.2 Zwischen dem Mail vom 4. Januar 2015 und der Abnahme vom 14. April 2015 haben die Berufungskläger nie mehr die Ausführung der Fensterdurchbrüche verlangt. Vielmehr haben sie diese Forderung erst nach dem Zugang der Schlussrechnung wieder erhoben. Die von den Berufungsklägern angerufenen Urkunden wie das Einschreiben vom 21. September 2015 (Urkunde 22 der Berufungskläger) und im Einschreiben vom 15. Juni 2015 (Urkunde 24 der Berufungskläger) sind alle späteren Datums. Die Berufungskläger behaupten zwar, bereits mit einem Angebot vom 14. April 2015 für den Fall einer Nichteinigung die Ausführung sämtlicher Arbeiten gefordert zu haben. Der von ihnen angegebene Beleg 11 ist jedoch das Mail vom 28. April 2015 betreffend «Stellungnahme Schlussrechnung» (Urkunde 17 der Berufungskläger; Urkunde 11 der Berufungsbeklagten). Wie sein Titel zeigt, wurde auch dieses Mail erst nach der Zustellung der Schlussrechnung versandt. Dasselbe gilt für das Mail vom 23. April 2015 (ebenfalls auf Urkunde 17 der Berufungskläger), welche ohnehin nur sehr allgemein eine Mängelbehebung und ausstehende Leistungen einfordert. Die anderen angerufenen Urkunden sind alle vor der Abnahme erstellt worden. In der Kostenbereinigung per 25. Februar 2015 (Urkunde 7 der Berufungsbeklagten) ist zu den Fensterausbrüchen «wird evt. später gemacht» vermerkt, weil diese damals noch in der Schwebe standen. A.___ selbst spricht bereits in der «Vorbereitende Mängelliste für Bauabnahme» mit update vom 9. April 2015 (zweite Urkunde 6 der Berufungskläger) entgegen seiner Vorbringen nicht von einer Verschiebung oder einem momentanen Zurückstellen, sondern verweist auf die Mehr- / Minderaufwendungen (Seite 2, Punkt 03), genauso wie im Anhang zum Mail vom 28. April 2015 (Urkunde 17 der Berufungskläger; Urkunde 11 der Berufungsbeklagten) für die Fensterausbrüche Kosten aufgerechnet werden. Schliesslich findet sich auch im Mail vom 20. April 2015 (Urkunde 8 der Berufungskläger) keine Aufforderung, die Fensterausbrüche im UG vertragsgemäss auszuführen. Lediglich die darauf angebrachte, handschriftliche Notiz datiert vom 26. November 2015 enthält einen Hinweis auf die Ausführung aller Arbeiten. Damit ist die Feststellung des Vorderrichters, dass die Fensterausbrüche bis Mitte April 2015 – die Bauabnahme fand am 14. April 2015 statt – kein Thema mehr gewesen seien, sondern im Gegenteil über die Höhe des Minderpreises zufolge Nichtausführung diskutiert worden sei, nicht zu beanstanden.\n8.3.3 Die Aussage «die Berufungskläger möchten sich wegen fehlender Finanzmittel von der Bezahlung des Werklohnes drücken» (korrigiert: die Berufungskläger statt die Berufungsklägerin) stammt nicht vom Vorderrichter, sondern vom Vertreter der Berufungsbeklagten. Ohnehin spielen die Kosten für die Fensterausbrüche für die Frage, ob diese im Zeitpunkt der Bauabnahme noch Vertragsbestandteil gewesen sind, nur eine untergeordnete Rolle. Entscheidend ist, dass der Verzicht auf die Realisierung nicht mehr rückgängig gemacht worden ist. Die Beweggründe oder der Auslöser dafür sind nicht massgebend. Es erübrigt sich, näher auf die diesbezüglichen Ausführungen der Berufungskläger einzugehen. Der Bemerkung des Vorderrichters, es habe den Berufungsklägern im Zeitpunkt der Rückstellung im Januar 2015 klar sein müssen, dass die Fensterausbrüche nicht mehr zum ursprünglichen Preis bewerkstelligt werden könnten, kann einzig für eine spätere Realisierung eine Bedeutung beigemessen werden. Ohnehin ist es nicht so, dass die Berufungsbeklagte im Zusammenhang mit den Fensterausbrüchen jemals Mehrkosten von den Berufungsklägern verlangt hätte. Das Gegenteil ist der Fall. Es sind die Berufungskläger, die gestützt auf die von ihnen eingeholten Offerten, insbesondere diejenige der E.___ AG, für die Nichtausführung der Fensterdurchbrüche einen grösseren Abzug vom Pauschalbetrag fordern. Bei den Erwägungen zu den Minderwerten wird darauf zurückzukommen sein.\n8.3.4 Die von den Berufungsklägern geäusserte Vermutung, die Berufungsbeklagte habe sich bei den Fensterausbrüchen im UG erheblich verkalkuliert und versuche dies ausgleichen, wird durch die vorliegenden Urkunden und den chronologischen Ablauf nicht bestätigt. Vielmehr ist festzustellen, dass die Berufungskläger erst nach der Abnahme und der Zustellung der Schlussrechnung, die von ihnen nicht akzeptiert wurde, auf ihre frühere Erklärung, die Fensterausbrüche nicht realisieren zu wollen, zurückgekommen sind und sie erst danach deren Ausführung wieder verlangten.\n9.1 Die Berufungskläger vertraten bei der Vorinstanz den Standpunkt, die Verwendung falscher Bretter bei der Auslegung des Dielenbodens im Obergeschoss gelte als wesentlicher Mangel, welcher einer Bauabnahme entgegenstehe. Der Vorderrichter begründete den gegenteiligen Entscheid damit, dass der Dielenboden bis zur Hauptverhandlung vom 15. Juli 2016 nie beigezogen worden sei, um die Nichtvollendung des Werkes zu begründen. Obwohl zwischen den Parteien stets reger Kontakt geherrscht habe, habe der Dielenboden einzig in die Fragen- und Pendenzenliste vom 20. November 2014 sowie die Mängelliste vom 14. April 2015 Eingang gefunden. Im Rahmen des Augenscheins vom 15. Juli 2016 sei jedoch ersichtlich gewesen, dass die Zimmer im Obergeschoss bereits von Gästen benutzt würden, was deutlich mache, dass der angeblich mangelhafte Dielenboden der Vollendung des Werkes nicht entgegenstünde. Die Verwendung von nicht unterschiedlich breiten Brettern könne nicht als wesentlicher Mangel im Sinne von Art. 160 der SIA-Norm 118 bezeichnet werden, der eine Rückstellung der Abnahme bewirke."}