{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-88_2017-02-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133586&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "67c2f0c7e80af5ccc4c376dfff86e79e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.02.2017 ZKBER.2016.88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:03", "Checksum": "73326fc4c9266cb7efcc73b625b1c2e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.02.2017 ZKBER.2016.88\nRegeste:\nDefinitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes\n\n\n8.3.1 Von der Berufungsbeklagten wurde nicht bestritten, dass die Fensterausbrüche im UG ursprünglich zum Leistungsinhalt des Werkvertrages gehört haben. Auch der Vorderrichter hat nichts anderes angenommen. Die massgebliche Frage ist, ob sich die Parteien darauf geeinigt haben, dass die Fensterausbrüche nicht mehr zum abzuliefernden Werk gehören, insbesondere ob die Berufungskläger diesbezüglich auf die Vertragserfüllung verzichtet haben. Konkret stellt sich die Frage, ob die Mitteilung im Mail der Berufungskläger vom 4. Januar 2015 (im Folgenden wird jeweils auf die bei der Vorinstanz eingereichten Belege verwiesen, jedoch mit den hier verwendeten Parteirollen; Urkunde 11 der Berufungskläger, Urkunde 16 der Berufungsbeklagten) diese Wirkung zukommt. In diesem Mail halten die Berufungskläger einleitend fest, sie wollten zu den noch offenen Punkten Stellung nehmen. Zum Punkt UG Fensterplanung erklären die Berufungskläger folgendes: «momentan nicht realisieren, vor Projektabschluss erfolgt je nach Planungsstand und Finanzmittel der definitive Entscheid». Ab diesem Zeitpunkt waren die Fensterausbrüche nicht mehr auszuführen, zwar nicht definitiv, aber doch bis zu einer gegenteiligen Anordnung. Die entscheidende Frage ist, ob am 14. April 2015 tatsächlich eine Abnahme stattgefunden hat, mit der Wirkung, dass die Fensterausbrüche definitiv aus dem Leistungsinhalt des Werkvertrages herausgenommen worden sind. Dafür, dass am 14. April 2015 tatsächlich eine Abnahme stattgefunden hatte, sprechen zahlreiche Umstände. Bereits in seinem Mail vom 27. März 2015 (Urkunde 5 der Berufungskläger) sprach A.___ von einer Abnahme. Er erwähnte zwar auch, dass eine solche die Vollendung und die vollständige Erledigung der Arbeiten voraussetze. Darüber hinaus verlangte er von der Berufungsbeklagten eine vorgängige Prüfung und ein darüber erstelltes Protokoll, damit bei der Bauabnahme nur noch eine stichprobenartige Kontrolle genügen könnte. Gemäss seinem Mail vom 10. April 2015 (Urkunde 6 der Berufungskläger) wurden ihm die Abnahmeprotokolle mit den Handwerkern zugestellt. Schliesslich hat er eine von ihm selbst als «Vorbereitende Mängelliste für Bauabnahme» bezeichnete Liste erstellt (Urkunde 9 der Berufungsbeklagten). Daraufhin fertigte die Berufungsbeklagte mit Datum vom 22. April 2015 die Schlussrechnung aus (Urkunde 10 der Berufungsbeklagten). Vor diesem Hintergrund und diesem Ablauf können sich die Berufungskläger nicht mehr auf den Standpunkt stellen, es sei beim Treffen vom 14. April 2015 nicht um eine Abnahme des Werkes gegangen. Das Ergebnis der Abnahmeprüfung kann, muss aber nicht in einem Protokoll festgehalten werden (Art. 158 Abs. 3 der SIA-Norm 118). Hier liegt immerhin die «Vorbereitende Mängelliste für Bauabnahme» mit den handschriftlichen Notizen vor. Zudem treten die Wirkungen der Abnahme (automatisch) mit durchgeführter Prüfung ein, ohne dass es dazu noch Erklärung der Parteien (der Unterzeichnung des Prüfungsprotokolls oder der Zustimmung des Bauherrn oder seiner Bauleitung bedürfte (Roland Hürlimann, Werkhaftung gemäss SIA-Norm 118 und die Mängelhaftung, Urkunde 19 der Berufungskläger). Der Vorderrichter hat somit zu Recht festgestellt, dass am 14. April 2015 eine Abnahme anhand einer von A.___ erstellten Mängelliste erfolgt ist. Die Abnahme des Werks bedeutet aber, dass der vorläufige Verzicht auf die Ausführung der Fensterdurchbrüche definitiv geworden ist und nicht mehr darauf zurückgekommen werden kann."}