{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-88_2017-02-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133586&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "67c2f0c7e80af5ccc4c376dfff86e79e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.02.2017 ZKBER.2016.88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:03", "Checksum": "73326fc4c9266cb7efcc73b625b1c2e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.02.2017 ZKBER.2016.88\nRegeste:\nDefinitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes\n\n\nDie Vorinstanz habe den Schluss gezogen, dass die Arbeiten im UG von den Berufungsklägern aus dem Werkvertrag gestrichen worden seien. Das genaue Gegenteil sei der Fall. In allen Beweismitteln sei unzweideutig immer nur von Verschiebung oder momentan Zurückstellen die Rede. In keinem einzigen vorgelegten Beweis sei von Streichen oder Stornieren die Rede. Ganz im Gegenteil sei die Berufungsbeklagte sogar mit eingeschriebenem Brief aufgefordert worden, die Fensterausbrüche im UG vertragsgemäss auszuführen. Selbst von der Berufungsbeklagten werde in ihrer Kostenaufstellung vom 25. Februar 2015 noch schriftlich festgestellt «wird evt. später gemacht». Demnach habe selbst die Berufungsbeklagte die Leistungen im UG nicht als gestrichen angesehen. Die Aussage «momentan nicht realisieren, vor Projektabschluss erfolgt je nach Planungsstand und Finanzmittel der definitive Entscheid» im Mail vom 4. Januar 2014 könne doch nur die Bedeutung haben, dass nämlich der Punkt noch nicht entschieden und somit logischerweise auch nicht aus dem Werkvertrag gestrichen sei. Auch die Feststellung der Vorinstanz zum Mail vom 4. Januar 2015, die Berufungskläger hätten der Berufungsbeklagten auf deren ausdrückliche Nachfrage hin den Verzicht auf die Realisierung mitgeteilt, sei voreingenommen und übertrieben dargestellt. Im Mail sei lediglich eine Aufzählung von Pendenzen beschrieben, die bei der nächsten Bausitzung hätten gesprochen werden sollen.\nAuch bezüglich der Kosten für die Fensterausbrüche im UG müsse der Kostenaufstellung der Vorinstanz klar widersprochen werden. Hier habe es die Vorinstanz klar versäumt, von der Berufungsbeklagten eine klare Ja-/Nein-Stellungnahme bezüglich der Aussage der Berufungskläger einzufordern. Dies wäre entgegen der Meinung der Vorinstanz sehr wichtig gewesen, um den ursprünglichen Auslöser für die vorläufige Verschiebung festzustellen. Hr. D.___ habe in seinen Aussagen zwei Dinge bestätigt, welche die Vorinstanz falsch oder nicht berücksichtigt habe. Es habe sehr wohl konkrete Pläne über die Innenraumgestaltung gegeben, ansonsten Hr. D.___ ja wohl nicht ausgesagt hätte, dass ein Fenster an der Stelle, wo das Bad geplant sei, nicht gehe. Zudem habe Hr. D.___ gesagt, sie hätten den Rohbau abgeschlossen gehabt. Die Berufungsbeklagte habe bis Mai 2015 nie auf Mehrkosten durch die Verschiebung hingewiesen. Die Berufungskläger hätten deshalb davon ausgehen dürfen, dass keine Mehrkosten entstünden.\nDer Kostenunterschied zwischen den Kostenangaben der Berufungsbeklagten für die Fensterausbrüche im UG von CHF 3'739.00 und der Offertbetrag von CHF 19'170.00 der E.___ AG für dieselben Rohbauarbeiten lasse sich nicht durch Mehrkosten aufgrund verzögerter Leistungserbringung begründen. Diese frappante Diskrepanz habe die Vorinstanz nicht weiter untersucht und falsch gewürdigt. In der Auftragsbestätigung seien für alle Rohbauarbeiten 1 in allen Geschossen total nur CHF 18'007.00 angegeben, also etwa gleich viel wie der Offertbetrag der E.___ AG. Die Synergien, von denen die Vorinstanz spreche (Urteil Seite 19), seien nicht oder nur marginal vorhanden. Hr. D.___ habe selbst bestätigt, dass die Rohbauarbeiten bereits abgeschlossen gewesen seien, als noch über mögliche technische Möglichkeiten diskutiert worden sei. Auch zu diesem Zeitpunkt habe die Berufungsbeklagte nie einen Hinweis auf allfällige Mehrkosten gemacht. Diese hätten den Berufungsklägern nicht einfach klar sein müssen, wie es die Vorinstanz festhalte. Zudem hätten Mehrkosten laut Vertrag eindeutig vorgängig angezeigt und genehmigt werden müssen.\nEs sei nicht korrekt, wenn die Vorinstanz ausführe, dass die Berufungskläger Kosten von CHF 8'000.00 in Abzug hätten bringen wollen und erst im Juni 2015 ohne Vorankündigung die Aufforderung zur Fertigstellung gestellt hätten. Der Betrag von CHF 8‘000.00 habe auf einer Schätzung basiert. Nachdem die Berufungsbeklagte nicht auf das für sie sehr vorteilhafte Angebot eingestiegen sei, hätten die Berufungskläger bereits am 14. April 2015 und nicht erst im Juni 2015 klar darauf hingewiesen, dass die Arbeiten im Fall einer Nicht-Einigung vollständig zu erbringen seien. Die Vorinstanz widerspreche sich, wenn sie ausführe, erst im Juni 2015 sei ohne Vorankündigung die Aufforderung zur Ausführung der Fensterausbrüche erfolgt, und fortfahre, diese seien in der Mängelliste vom 14. April 2015 erwähnt und seien in der Folge mindestens bis Mitte April nicht mehr Thema gewesen. Im Weiteren habe die Vorinstanz die Preisverhandlungen als Beweis dafür gewertet, dass die Leistungen gestrichen gewesen seien. Die Verhandlungen seien gemäss Mail vom 23. April 2015 immer unter dem Vorbehalt gestanden, dass ohne Einigung die Arbeiten auszuführen seien. Daher sei der Berufungsbeklagten auch zu diesem Zeitpunkt weiterhin klar gewesen, dass die Leistungen nicht gestrichen gewesen seien.\nInsgesamt liege somit die Vermutung nahe, dass die Berufungsbeklagte sich bezüglich des Projekts und in spezieller Weise bei den Fensterausbrüchen im UG erheblich verkalkuliert habe, und dies nun durch nicht Erbringung von Leistungen zu Lasten der Berufungskläger ausgleichen möchte. Die Berufungskläger seien hingegen bereit, den vollen Werklohn bei voller Leistungserbringung anstandslos zu bezahlen."}