{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-88_2017-02-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133586&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "67c2f0c7e80af5ccc4c376dfff86e79e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.02.2017 ZKBER.2016.88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:03", "Checksum": "73326fc4c9266cb7efcc73b625b1c2e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.02.2017 ZKBER.2016.88\nRegeste:\nDefinitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes\n\n\n6. Wie oben unter Ziffer 3.2 bereits wiedergegeben, hat die Vorinstanz festgehalten, dass von den Parteien weder das Zustandekommen eines Werkvertrags noch die Anwendbarkeit der SIA-Norm 118 bestritten wurde. Die Berufungskläger erklären nicht, welche Vorteile die Berufungsbeklagte daraus hätten ziehen können, wenn sie dem urteilenden Richter den Werkvertrag bewusst vorenthalten hätte. Die Berufungsbeklagte hat die Auftragsbestätigung vorgelegt, welche mit dem genauen Leistungsverzeichnis für den Inhalt der Unternehmerleistung wesentlich aussagekräftiger ist als der eigentliche Werkvertrag, der vorab allgemeine Vertragsbedingungen enthält. Aus dem Inhalt der sogenannten Auftragsbestätigung ergibt sich zudem, dass der abgeschlossene und bestätigte Vertrag ein Werkvertrag ist. Schliesslich hat die Berufungsbeklagte auf durchaus plausible Weise erklärt, wieso sie den Werkvertrag nicht von allem Anfang an vorgelegt hat, wozu sie im Übrigen in keiner Art und Weise verpflichtet war. Es bestand für sie offenbar kein Anlass, den Werkvertrag für ihre Sachdarstellung als Beweismittel anzurufen. Entgegen der Auffassung der Berufungskläger sind weder eine Falschaussage noch ein Täuschungsversuch der Berufungsbeklagten erstellt.\n7. Die Berufungskläger sind mit der Feststellung des Vorderrichters, dass am 14. April 2015 die Abnahme mit ihnen anhand einer von A.___ erstellten Mängelliste erfolgt sei, nicht einverstanden. Es habe eindeutig keine Bauabnahme stattgefunden. Es liege weder ein Bauabnahmeprotokoll, wie es in SIA 118 gefordert werde noch eine fingierte Abnahme mit einer begründet retournierten Schlussrechnung vor. Die Berufungskläger hätten als Voraussetzung einer Abnahme die Vollendung des Werks entsprechend der Norm SIA 118 gefordert. Es sei aktenkundig bewiesen, dass das Werk nicht vollendet und folglich auch keine Abnahme möglich gewesen sei. Nicht erbrachte Leistungen oder offensichtlich falsch ausgeführte Arbeiten, die vor der Fertigstellung vom Bauherrn reklamiert würden, seien keine Baumängel, sondern stellten eine Nichterfüllung des Werkvertrags dar. Daher könnten sie auch nicht als unwesentlich eingestuft werden, was eine Abnahme in gewissen Fällen zulassen würde. Im Folgenden gehen die Berufungskläger im Einzelnen auf die von ihnen geforderten, aber noch ausstehenden Arbeiten ein. Es betrifft dies die Fensterausbrüche im Untergeschoss, den Dielenboden im Obergeschoss und die Elektrodokumentation.\n8.1 Der Amtsgerichtspräsident begründete seinen Entscheid, dass die Fensterausbrüche für die Vollendung des Werkes unerheblich seien, damit, dass die Berufungskläger die Fensterausbrüche mit Mail vom 4. Januar 2015 zurückgestellt hätten. Zu diesem Zeitpunkt seien die Fensterausbrüche im Untergeschoss aus dem Auftrag herausgenommen gewesen. Obwohl zwischen den Parteien im März / April 2015 ein reger Kontakt stattgefunden habe, sei damals nie mehr die Rede davon gewesen, die Fensterausbrüche auszuführen. In der Mängelliste vom 14. April 2015 sei zwar erwähnt, dass die Fensterausbrüche noch nicht vorgenommen worden seien, gleichzeitig sei diesbezüglich aber auch auf die Mehr- und Minderaufwendungen verwiesen worden. In der Stellungnahme vom 28. April 2015 seien die Berufungskläger von Minderkosten von CHF 8‘000.00 ausgegangen. Die Berufungsbeklagte habe vor diesem Hintergrund nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass die Fensterausbrüche definitiv auf Eis gelegt würden. Erst im Juni 2015 sei ohne Vorankündigung die Aufforderung erfolgt, die Fensterausbrüche nun doch noch auszuführen. Die nicht ausgeführten Fensterausbrüche stünden einer Abnahme des Werks daher nicht entgegen.\n8.2 Die Berufungskläger bringen dagegen vor, die Fensterausbrüche im Untergeschoss seien in den Plänen zur Baueingabe eindeutig in Grösse und Position festgelegt und somit Bestandteil des Werkvertrags gewesen. Die Pläne der Baueingabe seien eine Konkretisierung der Auftragsbestätigung gewesen, welche die Vorinstanz in keiner Weise gewürdigt habe. Diese Pläne seien die Basis für die Preisgestaltung in der Auftragsbestätigung gewesen. Der Preis sei klar auf der Basis der vorgelegten Baueingabepläne fixiert und als Pauschalpreis vertraglich festgeschrieben gewesen. Die Aussage «dass (…) und die Masse im Bau noch geprüft werden müssten» beziehe sich entgegen der Feststellung durch die Vorinstanz ausschliesslich auf die Kunststofffenster und nicht auf die Fensterausbrüche selbst. Mit Mail und Auszug der Anhänge vom 27. Oktober 2014 hätten die Berufungskläger den Punkt der Fensterausbrüche UG mit der Aussage «Kellerfenster gemäss Plan Baugesuch» klargestellt, was von der Berufungsbeklagten unwidersprochen geblieben sei."}