{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-88_2017-02-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133586&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "67c2f0c7e80af5ccc4c376dfff86e79e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.02.2017 ZKBER.2016.88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:03", "Checksum": "73326fc4c9266cb7efcc73b625b1c2e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.02.2017 ZKBER.2016.88\nRegeste:\nDefinitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes\n\n\n3.5 Die geschuldete Restsumme ermittelte der Vorderrichter in einer Gegenüberstellung der Auftragsbestätigung vom 18. September 2014 und der Schlussrechnung vom 22. April 2015. Dabei hätten sich diverse zahlenmässige Differenzen ergeben. Einerseits handle es sich dabei um Mehrleistungen, welche zusätzlich verrechnet worden und andererseits um Minderleistungen, die in Abzug gebracht worden seien. Der Vorderrichter prüfte deshalb die strittigen Mehr- und Minderkosten im Einzelnen (S. 19 – 25). Dabei ergab sich ein Restanspruch der Berufungsbeklagten von CHF 22‘388.56 (S. 26).\n3.6 In seinen weiteren Erwägungen verneinte der Amtsgerichtspräsident ein Rückbehaltungsrecht der Berufungskläger (S. 27 – 28). Die von ihnen geltend gemachten Eigenleistungen erachtete er nicht als rechtsgenüglich bewiesen (S. 28). Zudem qualifizierte er die Berufungsbeklagte entsprechend der Bezeichnung in der Auftragsbestätigung vom 18. September 2014 als Totalunternehmerin (S. 28) und folgerte daraus, als Totalunternehmerin habe sie Anspruch auf ein umfassendes Bauhandwerkerpfandrecht für ihre ganze Vergütung, also sowohl für die intellektuellen als auch für die handwerklichen Arbeiten sowie das Material (S. 29).\n4.1 Die Berufungskläger rügen zuerst, dass der Vorderrichter den in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag, sämtliche Bilddokumentationen auf einem USB-Stick zu den Akten zu reichen, abgewiesen hat. Mit dem USB-Stick hätte klarer Beweis nicht nur in Bezug auf die Arbeitsausführung (Baumängel), sondern auch über den zeitlichen Verlauf der Arbeiten, die für die Beurteilung weiterer wichtiger Streitpunkte (z.B. Mehrkosten Elektriker, Baumeisterkosten Untergeschoss, etc.) wichtig gewesen wären, geführt werden können. Trotz der Fülle der Daten hätte dank der chronologischen Ordnung mit Datum und den aussagekräftigen Titeln leicht der Bezug zu den jeweiligen Verhandlungspunkten hergestellt werden können.\n4.2 Nach Art. 177 ZPO gelten auch elektronische Dateien, die geeignet sind, rechtserhebliche Tatsache zu beweisen, als Urkunden und damit als zulässige Beweismittel. Darüber hinaus aber ist der Beweisantrag wie auch die erhobene Rüge zu unsubstantiiert. Wie bereits der Vorderrichter zu Recht festgehalten hat, ist es nicht Aufgabe des Gerichts und der Gegenpartei, die Fotos den jeweiligen Tatsachenbehauptungen zuzuordnen. Selbst wenn die Fotos auf dem USB-Stick zeitlich geordnet und mit Titeln versehen sind, räumen die Berufungskläger doch selbst ein, dass der Bezug zu den jeweiligen Verhandlungspunkten noch hergestellt werden muss. Das genügt allerdings nicht. Beweismittel müssen auch der konkret zu beweisenden Tatsachenbehauptung zugeordnet werden. Was sie genau mit dem beantragten USB-Stick beweisen wollen, lassen die Berufungskläger auch vor Obergericht offen. Lediglich in ihren Ausführungen zum Rolladengurt bzw. der Antriebskurbel (Berufung S. 13) sowie zum Kamin (Berufung S. 14) berufen sich die Berufungskläger auf den USB-Stick. In den Erwägungen zu diesen beiden Themen wird nochmals darauf zurückkommen sein, ob der Vorderrichter mit der Abweisung des Beweisantrags das Recht der Berufungskläger auf Beweis verletzt hat. Im Übrigen aber ist die Rüge, da zu unsubstantiiert, abzuweisen.\n5.1 Die Berufungskläger äussern sich zur Bezeichnung der Berufungsbeklagten als Total- bzw. Generalunternehmerin und führen weiter aus, die Bezeichnung Totalunternehmerin sei nach Art und Inhalt des Werkvertrags, wie die Vorinstanz zu recht festhalte, korrekt. Worauf sie damit konkret hinaus wollen, ist nicht klar. Allenfalls wird später noch darauf zurückzukommen sein, da die Berufungskläger selbst erklären, bei den Ausführungen zur Mehr-/Minderkostenrechnung und zur Nachtragsofferte des Elektrikers im Detail darauf zurückkommen zu wollen. Im Übrigen aber stellen die Berufungskläger vor Obergericht anders als bei der Vorinstanz nicht mehr in Frage, dass die Berufungsbeklagte als Totalunternehmerin Anspruch auf ein umfassendes Bauhandwerkerpfandrecht für ihre ganze Vergütung haben.\n5.2 Die Berufungskläger beanstanden die Feststellung des Vorderrichters, dass sie mit der Berufungsbeklagten eine Abnahme durchgeführt hätten. Trotz ihrer klaren Aussagen und der vorgelegten Beweismittel stelle der Gerichtspräsident sodann die Suggestivfrage nach der Bauabnahme. Dies sei unzulässig und beweise die Voreingenommenheit der Vorinstanz. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz zur Frage, ob das Werk vollendet war und eine Abnahme stattgefunden hat, wird nachfolgend eingehend geprüft, zumal auch die Berufungskläger dazu noch weitere Ausführungen ankündigen. Bereits an dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass die Frage des Amtsgerichtspräsidenten auch anders als suggestiv verstanden werden kann. Darüber hinaus hat sich A.___ dadurch nicht zu einer ungewollten Antwort verleiten lassen und hat seinen Standpunkt konsequent weiter vertreten. Im Übrigen aber geht es nicht darum, der Vorinstanz eine Voreingenommenheit nachzuweisen. Zu überprüfen ist vielmehr ihre Beweiswürdigung und ihr Beweisergebnis."}