{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-88_2017-02-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133586&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "67c2f0c7e80af5ccc4c376dfff86e79e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.02.2017 ZKBER.2016.88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:03", "Checksum": "73326fc4c9266cb7efcc73b625b1c2e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.02.2017 ZKBER.2016.88\nRegeste:\nDefinitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes\n\nII.\n1. Die Berufungskläger haben im erstinstanzlichen Verfahren stets die Abweisung der Klage auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts beantragt, nichts anderes. Sie haben ausser dem Antrag auf Abweisung der Klage keinen anderen materiellen Antrag gestellt, welcher vom Vorderrichter beurteilt und abgewiesen worden ist. Dies trifft auf die Rechtsbegehren Nr. 5 – 10 der Berufung zu. Hier fehlt den Berufungsklägern die formelle Beschwer, die gegeben ist, wenn das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids von den Rechtsbegehren der rechtsmittelwilligen Partei abweicht (Peter Retz in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Vorbem zu den Art. 308 – 318 N 31). Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels a.a.O., N 30). Die Berufungsanträge dürfen denn auch nicht über die Begehren des erstinstanzlichen Verfahrens hinausgehen oder neu sein, wobei lediglich eine zulässige Klageänderung nach Art. 317 Abs. 2 ZPO vorbehalten wird (Peter Retz / Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 311 N 35; Martin H: Sterchi in: Heinz Hausheer er al. [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 311 N 16). Eine Klageänderung wird vorliegend nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Auf die Rechtsbegehren Nr. 5 – 10 ist daher nicht einzutreten.\n2. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Rechtsbegehren Nr. 1 und 2. Die Berufungskläger beantragen auch im Berufungsverfahren die Abweisung der Klage auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts. Neben diesem gültigen Antrag in der (Haupt-)Sache besteht kein Rechtsschutzinteresse an einer selbständigen Feststellung einer allfälligen Verletzung einer Verfahrensbestimmung. Die Gerichte haben sich nur zu konkreten Fragen zu äussern. Es fehlt an einem praktischen Interesse, wenn die Gutheissung eines Rechtsmittelantrags dem Rechtsmittelführer nicht zu seinem geforderten Recht verhelfen kann (Peter Retz, a.a.O., Vorbem zu den Art. 308 – 318 N 33). Es genügt überdies auch nicht, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen, sondern es ist ein Antrag in der Sache zu stellen (Peter Retz / Stefanie Theiler, a.a.O., Art. 311 N 34).\n3.1 Die Begründung der Berufungsschrift nimmt ganz konkret Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils und nennt jeweils unmittelbar den Fundort der beanstandeten Erwägungen. Sie folgt dem Ablauf der Begründung des angefochtenen Urteils. Bereits an dieser Stelle kann daher sogleich festgehalten werden, dass die Berufungskläger damit die systematische Vorgehensweise der Vorinstanz und deren Ansatz bei der Prüfung des geltend gemachten Anspruchs akzeptieren. Die Erwägungen des angefochtenen Urteils werden deshalb und auch aus Gründen der Übersichtlichkeit kurz zusammengefasst.\n3.2 Der Amtsgerichtspräsident hielt in seinem Urteil zunächst die Prozessgeschichte und die Parteivorbringen fest (S. 3 – 11). Sodann ging er von einem Zustandekommen eines Werkvertrages aus. Die Parteien hätten im Hinblick auf den Umbau des Hauses der Berufungskläger einen Werkvertrag abgeschlossen. Gemäss der Auftragsbestätigung vom 18. September 2014 sei für die Leistungen der Berufungsbeklagten als Totalunternehmerin ein pauschaler Werkpreis von CHF 221‘000.00 (inkl. MWST) vereinbart worden. Die Umbauarbeiten hätten aus Planungs-, Baumeister-, Schreiner-, Gipser-, Maler-, Platten- und Glaserarbeiten bestanden. Nebst dem Zustandekommen des Werkvertrags und der Anwendung der SIA-Norm 118 werde von den Parteien ebenfalls nicht bestritten, dass die Berufungskläger vom Pauschalpreis von CHF 221‘000.00 bisher insgesamt CHF 195‘000.00 bezahlt hätten.\n3.3 Da die Berufungskläger stets den Standpunkt vertreten hatten, es liege kein vollendetes Werk vor, weshalb dieses auch nicht abgenommen worden sei, wird im angefochtenen Urteil weiter ausgeführt, am 14. April 2015 sei die Abnahme mit den Berufungsklägern anhand einer von A.___ erstellten Mängelliste erfolgt. In diesem Zusammenhang sei fraglich, ob die nicht ausgeführten Baumeisterarbeiten im Keller (Fensterausbrüche), die Verlegung des Dielenbodens mit den falschen Brettern, der zubetonierte Fensterkasten sowie die nicht korrekte Elektrodokumentation einer Abnahme entgegen gestanden hätten (S. 12). In der Folge wurde für jede einzelne dieser Positionen geprüft, ob sie für die Vollendung des Werkes erheblich war und dessen Abnahme entgegengestanden ist (S. 13 – 17).\n3.4 Als Zwischenfazit hielt der Vorderrichter fest, dass weder die nicht ausgeführten Fensterausbrüche im Keller, noch die Verlegung des Dielenbodens mit den falschen Brettern, noch die zubetonierte Aussparung für den Rollladengurt oder die angeblich nicht korrekte Elektrodokumentation als wesentliche Mängel zu bezeichnen seien. Entsprechend liege ein vollendetes Werk vor, dessen Abnahme zulässig gewesen sei. Im Rahmen der Besichtigung vom 14. April 2015 sei demnach die Abnahme durch die Berufungskläger erfolgt. Gestützt darauf erachtete der Vorderrichter der Forderung der Berufungsbeklagten als fällig, da die detaillierte Schlussrechnung mit der Restsumme von CHF 22‘000.00 verschickt und von den Berufungsklägern geprüft worden sei. Gemäss der nachfolgenden Überprüfung der Mehr- und Minderleistungen habe sich diese Restsumme nachträglich als geschuldet erwiesen (S. 17 – 18)."}