{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-02-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-88_2017-02-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133586&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=26&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "67c2f0c7e80af5ccc4c376dfff86e79e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.88"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.02.2017 ZKBER.2016.88"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:03", "Checksum": "73326fc4c9266cb7efcc73b625b1c2e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 16.02.2017 ZKBER.2016.88\nRegeste:\nDefinitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes\n\nObergericht\nZivilkammer\nUrteil vom 16. Februar 2017\nEs wirken mit:\nOberrichterin Jeger\nOberrichter Flückiger\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\n1. A.___,\n2. B.___,\nBerufungskläger\ngegen\nC.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,\nBerufungsbeklagte\nbetreffend Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Die Ehegatten A.___ und B.___ (im Folgenden die Besteller) sind Miteigentümer eines Wohnhauses in […]. Dieses wollten sie zu einem «Bed and breakfast» umbauen. Gemäss Auftragsbestätigung vom 18. September 2014 sollte die C.___ AG (im Folgenden die Unternehmerin) die Umbauarbeiten als Totalunternehmerin zu einem pauschalen Werkpreis von CHF 221‘000.00 übernehmen. Die Schlussabrechnung mit einem zu bezahlenden Restbetrag von CHF 22‘000.00 wurde am 22. April 2015 verschickt. Die Besteller verweigerten die Bezahlung. Ihrer Meinung nach hatte die Unternehmerin nicht alle Arbeiten erbracht, ihre Eigenleistungen nicht korrekt berücksichtigt, nicht vereinbarte Mehrarbeiten verrechnet und nicht alle gerügten Mängel behoben. Am 26. Juni 2015 verfügte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts mit einer Pfandsumme von CHF 22‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 9. Juni 2015 auf dem Grundstück der Besteller.\n2. Die Unternehmerin klagte am 1. September 2015 beim Richteramt Solothurn-Lebern auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts. Wie schon in ihrer Klageantwort vom 27. November 2015 beantragten die Besteller anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Juli 2016 die Abweisung der Klage, u.K.u.E.F.\n3. Mit Urteil vom 15. Juli 2016 ordnete der Amtsgerichtspräsident die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts mit einer Pfandsumme von CHF 22‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 9. Juni 2015 auf dem Grundstück der Besteller an. Zudem verpflichtete er die Besteller, die Gerichtskosten des Summarverfahrens auf vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts von CHF 800.00 und des Hauptverfahrens auf definitive Eintragung von CHF 3‘000.00, zusammen total CHF 3‘800.00, sowie für beide Verfahren eine Parteientschädigung von zusammen total CHF 7‘961.00 (inkl. Auslagen und MWST) an die Unternehmerin zu bezahlen.\n4. Gegen dieses Urteil erhoben die Besteller (von nun an die Berufungskläger) am 14. Oktober 2016 frist- und formgerecht Berufung beim Obergericht. Ihre Anträge lauten wie folgt:\n1. Es sei im Dispositiv festzustellen, dass das Richteramt Solothurn den Anspruch der Berufungskläger auf rechtliches Gehör sowie ihr Recht auf den Beweis verletzt hat.\n2. Der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Abnahme des Wahrheitsbeweises und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n3. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Klage direkt durch das Obergericht abzuweisen, und das Grundbuchamt Region Solothurn anzuweisen das Bauhandwerkerpfandrecht auf GB [...] zugunsten C.___ AG zu löschen.\n4. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid in wesentlichen Punkten direkt durch das Obergericht anzupassen und das Grundbuchamt Region Solothurn anzuweisen das Bauhandwerkerpfandrecht auf GB [...] zugunsten C.___ AG anzupassen. Die Anpassungen ergeben sich aus den gerügten Punkten der Urteilsbegründung.\n5. Der vorinstanzliche Entscheid oder der Entscheid des Obergerichts dahingehend zu ergänzen ist, dass der Berufungsbeklagte dem Antragsteller die Kosten für die Mängelbehebung, für die die Frist der angedrohten Eigenvornahme abgelaufen ist, in der Summe von aktuell 19'170.- + 3'229.-CHF + 4'203.-CHF = 26'602.-CHF, zu Bevorschussen hat, oder diese vom Bauhandwerkerpfand in Abzug zu bringen. Die korrelierenden Beweismittel sind Uk28, Beleg 10 Seite 5, Uk 29, Uk13.\n6. Eventualiter ist der Berufungsbeklagte höchstrichterlich anzuweisen bei Vorliegen einer Bankbürgschaft zu Gunsten C.___ AG, [...] in ausreichender Höhe, das Bauhandwerkerpfand zu ihren Gunsten auf Grundbuch GB [...] unmittelbar streichen zu lassen.\n7. Der vorinstanzliche Entscheid oder der Entscheid des Obergerichts dahingehend zu ergänzen ist, dass dem Berufungskläger das Recht auf Sicherheitsrückbehalt in der Höhe von 22'100.- CHF gemäss SIA Norm 118 bis zur Vollendung des Werks zugesprochen wird.\n8. Der vorinstanzliche Entscheid oder der Entscheid des Obergerichts dahingehend zu ergänzen ist, dass dem Berufungskläger zugestanden wird die in Uk 13 aufgelisteten Mängel in Eigenvornahme auszuführen, und die Berufungsbeklagte die entstehenden Kosten vollumfänglich zu bezahlen haben.\n9. Der vorinstanzliche Entscheid oder der Entscheid des Obergerichts dahingehend zu ergänzen ist, dass vom Berufungsbeklagten noch nicht bezahlte Rechnungen (siehe Uk23, Uk22, Uk21) in der Höhe von insgesamt 3'264.-CHF auf gerichtliche Weisung unverzüglich zu bezahlen sind.\n10. Der vorinstanzliche Entscheid oder der Entscheid des Obergerichts dahingehend zu ergänzen ist, dass vom Berufungskläger erbrachten Eigenleistungen in Höhe von 5'560.- CHF vom Werklohn ab zu ziehen ist.\n5. Die Unternehmerin (von nun an die Berufungsbeklagte) beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 23. November 2016, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, u.K.u.E.F.\n7. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}