Die Gesuchsgegnerin ist nicht bereit, der Gesuchstellerin (und den übrigen Gesellschafter) die Ausübung dieses Vorkaufsrechts zu ermöglichen. Vielmehr will sie ihre Aktien der J.___ AG an die K.___ SA übertragen. Das Vorkaufsrecht ist jedoch auf Realerfüllung gerichtet. Sind die Aktien einmal übertragen, kann das Vorkaufsrecht nicht mehr ausgeübt und die Übertragung auf die K.___ SA nicht mehr rückgängig gemacht werden. Das Vorkaufsrecht ist in Bezug auf diese Übertragung unwiderruflich dahingefallen und die bisherigen Aktionäre können darauf keinen Einfluss mehr nehmen. Anders als die Gesuchsgegnerin ausführt, bleiben die Verhältnisse im Aktionariat der J.___