Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin zum Vorkaufsrecht nach Art. 216c OR gehen daher an der Sache vorbei. Ohnehin geht es hier um mehr und etwas anderes als bloss um die Übertragung eines Grundstücks. 10. Zusammenfassend ist es daher glaubhaft, dass der Gesuchstellerin ein Vorkaufsrecht und damit auch ein Vorrecht im Sinne der tripartiten Vereinbarung zusteht. Dieses Vorkaufsrecht ist ein Vorrecht, welches Verzichtserklärungen der übrigen Partner bedingt. Ein Verfügungsgrund bzw. eine positive Hauptsachenprognose ist demnach gegeben. Die Gesuchsgegnerin ist nicht bereit, der Gesuchstellerin (und den übrigen Gesellschafter) die Ausübung dieses Vorkaufsrechts zu ermöglichen.