Dementsprechend haben sie in Art. 6 des Gründungsvertrages ein Veto- und ein Vorkaufsrecht vereinbart. Der in den beiden ersten Absätzen des Art. 6 Abs. 1 des Gründungsvertrages festgehaltene Grundsatz besagt denn auch, dass die Aktien der Gesellschaft J.___ nur mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre übertragbar sind. Es erscheint daher glaubhaft, dass die Gründungsparteien vereinbart haben, dass jede Aktienübertragung, die nicht zwischen einer Mutter- und einer Tochtergesellschaft erfolgt und deshalb eine Ausnahme nach dem dritten Satz von Art. 6 Abs. 1 des Gründungsvertrages darstellt, einen Vorkaufsfall auslöst. Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin zum Vorkaufsrecht nach Art.