Wieso nicht jede Aktienübertragung, die nicht nach Absatz 1 privilegiert ist, einen Vorkaufsfall auslöst, legt sie jedoch nicht dar. Ein Verständnis des Gründungsvertrages, wonach dessen Parteien die Absicht gehabt haben, den Kreis der Partner selbst zu bestimmen, ist naheliegend. Dass Art. 6 dem Zweck dient, Aktienübertragungen der Kontrolle der ursprünglichen Aktionäre zu unterstellen und Ein- und Austritte nur zuzulassen, wenn alle Gründungsmitglieder zustimmen und ihr Vorkaufsrecht ausüben können, wie die Gesuchstellerin ausführt, ist plausibel. Dementsprechend haben sie in Art. 6 des Gründungsvertrages ein Veto- und ein Vorkaufsrecht vereinbart.