Auch der Gesuchsgegnerin ist diese Folgerung nicht entgangen, wenn sie ausführt, die geplante konzerninterne Übertragung der J.___-Aktien auf die K.___ sei zulässig und löse keinen Vorkaufsfall aus (BS 57). Sie räumt zwar ein, es gebe im Gründungsvertrag keine vertragliche Definition des «Verkaufs an einen Dritten» und behauptet ersatzweise, es könne auf die gesetzliche Regelung des Vorkaufsrechts nach Art. 216c OR abgestellt werden. Wieso nicht jede Aktienübertragung, die nicht nach Absatz 1 privilegiert ist, einen Vorkaufsfall auslöst, legt sie jedoch nicht dar.