Das angefochtene Urteil basiert auf der Überlegung, dass die fehlende Übertragbarkeit der Aktien nach Art. 6 Absatz 1 des Gründungsvertrages ein Vorkaufsrecht nach Absatz 2 dieser Bestimmung auslöst. Dies wird im angefochtenen Urteil zwar nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich aber durch die wiederholte Bezugnahme auf die Argumentation der Gesuchstellerin. Auch der Gesuchsgegnerin ist diese Folgerung nicht entgangen, wenn sie ausführt, die geplante konzerninterne Übertragung der J.___-Aktien auf die K.___ sei zulässig und löse keinen Vorkaufsfall aus (BS 57).