_ AG hingegen wird durch die tripartite Vereinbarung nicht verpflichtet. Schliesslich legt die Gesuchsgegnerin auch keine schriftlichen Erklärungen der aussenstehenden Partner der davon betroffenen Partnerwerksbeteiligung – also der anderen Aktionäre der J.___ AG – nach Ziffer 2.5.1 vor, wonach diese auf die Ausübung der bestehenden Vorrechte verzichten. Hingegen bestreitet sie, dass derartige Vorrechte überhaupt bestehen. Darauf wird sogleich zurückzukommen sein. 9. Das angefochtene Urteil basiert auf der Überlegung, dass die fehlende Übertragbarkeit der Aktien nach Art. 6 Absatz 1 des Gründungsvertrages ein Vorkaufsrecht nach Absatz 2 dieser Bestimmung auslöst.