Diese Auffassung hat etwas für sich. Auf der anderen Seite steht es Vertragsparteien frei, zu vereinbaren, was sie wollen, ohne dass es dafür einen guten und ersichtlichen Grund gibt. Zudem stellt sich schon die Frage, wieso die Parteien nicht einfach den Begriff «konzerninternen Übertragung» verwendet haben, wie sie es in der tripartiten Vereinbarung ja auch getan haben, wenn sie sämtliche Aktienübertragungen innerhalb eines Konzerns ohne Zustimmung der anderen Vertragsparteien hätten zulassen wollen. Gegenüber einer solchen Formulierung erscheint die verwendete doch sehr umständlich.