Eine solche konzerninterne Übertragung sei unter dem Gründungsvertrag zulässig und löse keine Vorkaufsrechte aus. Zudem sei zwischen dem A.___- und dem B.___-Konzern vertraglich vereinbart worden, dass bei konzerninternen Übertragungen (wie der vorliegend geplanten) erforderliche Zustimmungen erteilt würden. Eine positive Hauptsachenprognose sei somit nicht glaubhaft gemacht, wovon auch die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ausgehe, wenn sie die Position der Gesuchstellerin bloss als "nicht von vornherein abwegig" ansehe. Dies sei offensichtlich nicht ausreichend, um vorsorgliche Massnahmen zu Lasten der Gesuchsgegnerin zu erlassen.