Der Wortlaut spreche gegen die Gesuchsgegnerin. Es sei auf dem Weg der Vertragsauslegung zu ermitteln, ob die Vertragsparteien ausschliesslich die Übertragung von Beteiligungen zwischen Müttern und Töchtern hätten privilegieren wollen, oder ob auch Übertragungen unter Schwestergesellschaften darunter fallen würden. Für eine abschliessende Vertragsauslegung sei nicht allein auf den Wortlaut abzustellen. Im jetzigen Zeitpunkt könne keine abschliessende Aussage gemacht werden. Der Einwand der Gesuchstellerin gegen die geplante Transaktion sei unter diesen Umständen nicht von vornherein abwegig. Die Beantwortung dieser Frage sprenge den Rahmen eines Summarverfahrens.