Sie sind nur mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre übertragbar. Diese Zustimmung wird nicht versagt, wenn es sich um die Uebertragung der Aktien eines Aktionärs an eine Unternehmung, an welcher er massgebend beteiligt ist, oder an eine solche, welche an ihm massgebend beteiligt ist, oder an einen bisherigen Aktionär handelt. Im Falle des Verkaufes an einen Dritten steht den übrigen Aktionären ein Vorkaufsrecht im Verhältnis ihrer Beteiligungen zu. Macht ein Aktionär von seinem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch, dehnen sich die Vorkaufsrechte der andern entsprechend aus.