Die Gesuchsgegnerin machte am 10. November 2016 von ihrem Replikrecht Gebrauch, stellte aber keine neuen Anträge. Die Gesuchstellerin stellte in ihrer Duplik vom 25. November 2016 ebenfalls keine neuen Anträge. 7. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.