Die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 der Gesuchstellerin werden zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. 2. Der Gesuchsgegnerin wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 343 ZPO i.V.m. Art. 292 StGB (Busse bis Fr. 5‘000.00) gegenüber ihr und ihren Organen im Widerhandlungsfall vorsorglich verboten, ihre 102 Namenaktien der J.___ AG oder einen Teil davon zu übertragen, ohne vor dem Vollzug der Gesuchstellerin die Ausübung eines Vorkaufsrechts zu ermöglichen. 3. Die Gesuchstellerin hat bis 31. Oktober 2016 eine Sicherheit über CHF 12‘500‘000.00 zu leisten, zahlbar an die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn, ansonsten Ziffer 2 dieses Urteils dahinfällt.