In ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2016 verlangte die Gesuchsgegnerin die Aufhebung von Ziffer 2 der Verfügung vom 7. Juli 2016 und die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Eventualiter verlangte sie die Anordnung einer Sicherheitsleistung von mindestens CHF 14‘048‘961.00 und die Ansetzung einer Frist von 10 Tagen zur Einleitung des Hauptverfahrens, mit der Androhung des Dahinfallens der vorsorglichen Massnahmen, u.K.u.E.F. 2.3 In ihrer Stellungnahme vom 22. August 2016 hielt die Gesuchstellerin nur noch im Umfang des bewilligten Superprovisoriums an ihrem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen fest und lies ihre übrigen Rechtsbegehren fallen.