{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-87_2017-03-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133684&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "47fd216c8a8809ff9ba4ac243a510000"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.03.2017 ZKBER.2016.87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliche Massnahmen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:43:49", "Checksum": "4b7db2628f47d070aedbfc4930d807e6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.03.2017 ZKBER.2016.87\nRegeste:\nvorsorgliche Massnahmen\n\n\n8. Die Gesuchsgegnerin beruft sich weiter auf die tripartite Vereinbarung. Diese Vereinbarung betreffend Erleichterung der konzerninternen Übertragung von Partnerwerksbeteiligungen und weiteren Verträgen wurde im Jahr 2013 zwischen der L.___ AG, der M.___ AG und der N.___ AG abgeschlossen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, wurde die tripartite Vereinbarung von den Müttern der Parteien des vorliegenden Verfahrens abgeschlossen und ist deshalb für letztere auch nicht verbindlich. Wieso die Gesuchstellerin durch die tripartite Vereinbarung zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet werden soll, zeigt die Gesuchsgegnerin in ihrer Berufungsschrift nicht auf. Vielmehr ist es so, wie sie in BS 21 selbst ausführt, dass die N.___ AG verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Zustimmungen zu den konzerninternen Übertragungen erteilt werden. Die B.___ AG hingegen wird durch die tripartite Vereinbarung nicht verpflichtet. Schliesslich legt die Gesuchsgegnerin auch keine schriftlichen Erklärungen der aussenstehenden Partner der davon betroffenen Partnerwerksbeteiligung – also der anderen Aktionäre der J.___ AG – nach Ziffer 2.5.1 vor, wonach diese auf die Ausübung der bestehenden Vorrechte verzichten. Hingegen bestreitet sie, dass derartige Vorrechte überhaupt bestehen. Darauf wird sogleich zurückzukommen sein.\n9. Das angefochtene Urteil basiert auf der Überlegung, dass die fehlende Übertragbarkeit der Aktien nach Art. 6 Absatz 1 des Gründungsvertrages ein Vorkaufsrecht nach Absatz 2 dieser Bestimmung auslöst. Dies wird im angefochtenen Urteil zwar nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich aber durch die wiederholte Bezugnahme auf die Argumentation der Gesuchstellerin. Auch der Gesuchsgegnerin ist diese Folgerung nicht entgangen, wenn sie ausführt, die geplante konzerninterne Übertragung der J.___-Aktien auf die K.___ sei zulässig und löse keinen Vorkaufsfall aus (BS 57). Sie räumt zwar ein, es gebe im Gründungsvertrag keine vertragliche Definition des «Verkaufs an einen Dritten» und behauptet ersatzweise, es könne auf die gesetzliche Regelung des Vorkaufsrechts nach Art. 216c OR abgestellt werden. Wieso nicht jede Aktienübertragung, die nicht nach Absatz 1 privilegiert ist, einen Vorkaufsfall auslöst, legt sie jedoch nicht dar. Ein Verständnis des Gründungsvertrages, wonach dessen Parteien die Absicht gehabt haben, den Kreis der Partner selbst zu bestimmen, ist naheliegend. Dass Art. 6 dem Zweck dient, Aktienübertragungen der Kontrolle der ursprünglichen Aktionäre zu unterstellen und Ein- und Austritte nur zuzulassen, wenn alle Gründungsmitglieder zustimmen und ihr Vorkaufsrecht ausüben können, wie die Gesuchstellerin ausführt, ist plausibel. Dementsprechend haben sie in Art. 6 des Gründungsvertrages ein Veto- und ein Vorkaufsrecht vereinbart. Der in den beiden ersten Absätzen des Art. 6 Abs. 1 des Gründungsvertrages festgehaltene Grundsatz besagt denn auch, dass die Aktien der Gesellschaft J.___ nur mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre übertragbar sind. Es erscheint daher glaubhaft, dass die Gründungsparteien vereinbart haben, dass jede Aktienübertragung, die nicht zwischen einer Mutter- und einer Tochtergesellschaft erfolgt und deshalb eine Ausnahme nach dem dritten Satz von Art. 6 Abs. 1 des Gründungsvertrages darstellt, einen Vorkaufsfall auslöst. Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin zum Vorkaufsrecht nach Art. 216c OR gehen daher an der Sache vorbei. Ohnehin geht es hier um mehr und etwas anderes als bloss um die Übertragung eines Grundstücks.\n10. Zusammenfassend ist es daher glaubhaft, dass der Gesuchstellerin ein Vorkaufsrecht und damit auch ein Vorrecht im Sinne der tripartiten Vereinbarung zusteht. Dieses Vorkaufsrecht ist ein Vorrecht, welches Verzichtserklärungen der übrigen Partner bedingt. Ein Verfügungsgrund bzw. eine positive Hauptsachenprognose ist demnach gegeben. Die Gesuchsgegnerin ist nicht bereit, der Gesuchstellerin (und den übrigen Gesellschafter) die Ausübung dieses Vorkaufsrechts zu ermöglichen. Vielmehr will sie ihre Aktien der J.___ AG an die K.___ SA übertragen. Das Vorkaufsrecht ist jedoch auf Realerfüllung gerichtet. Sind die Aktien einmal übertragen, kann das Vorkaufsrecht nicht mehr ausgeübt und die Übertragung auf die K.___ SA nicht mehr rückgängig gemacht werden. Das Vorkaufsrecht ist in Bezug auf diese Übertragung unwiderruflich dahingefallen und die bisherigen Aktionäre können darauf keinen Einfluss mehr nehmen. Anders als die Gesuchsgegnerin ausführt, bleiben die Verhältnisse im Aktionariat der J.___ eben gerade nicht unverändert. Dass der Gesuchstellerin aus der Übertragung der Aktien, die in Missachtung ihres Vorkaufsrechts erfolgt, ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, ist derart offensichtlich, dass es die Vorderrichterin versäumt hat, dies ausdrücklich festzuhalten. Dies ändert indessen nichts daran, dass eine Nachteilsprognose glaubhaft gemacht ist.\n11. Die Berufung ist demnach abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 7‘500.00 sind bei diesem Ausgang von der Gesuchsgegnerin zu bezahlen. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin zudem eine Parteientschädigung im geltend gemachten Umfang von CHF 9‘756.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n2. Die A.___ AG hat der B.___ AG für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 9‘756.70 zu bezahlen.\n3. Die A.___ AG hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 7‘500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.\nRechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00."}