Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 9‘000.00 sind bei diesem Ausgang von der Gesuchsgegnerin zu bezahlen. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin zudem eine Parteientschädigung im geltend gemachten Umfang von CHF 9‘756.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die A.___ AG hat der B.___ AG für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 9‘756.70 zu bezahlen. 3. Die A.___ AG hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 9‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet. Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30‘000.00.