Anders als die Gesuchsgegnerin ausführt, bleiben die Verhältnisse im Aktionariat der J.___ eben gerade nicht unverändert. Dass der Gesuchstellerin aus der Übertragung der Aktien, die in Missachtung ihres Vorkaufsrechts erfolgt, ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, ist derart offensichtlich, dass es die Vorderrichterin versäumt hat, dies ausdrücklich festzuhalten. Dies ändert indessen nichts daran, dass eine Nachteilsprognose glaubhaft gemacht ist. 11. Die Berufung ist demnach abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 9‘000.00 sind bei diesem Ausgang von der Gesuchsgegnerin zu bezahlen.