Die Gesuchsgegnerin beruft sich weiter auf die tripartite Vereinbarung. Diese Vereinbarung betreffend Erleichterung der konzerninternen Übertragung von Partnerwerksbeteiligungen und weiteren Verträgen wurde im Jahr 2013 zwischen der L.___ AG, der M.___ AG und der N.___ AG abgeschlossen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, wurde die tripartite Vereinbarung von den Müttern der Parteien des vorliegenden Verfahrens abgeschlossen und ist deshalb für letztere auch nicht verbindlich. Wieso die Gesuchstellerin durch die tripartite Vereinbarung zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet werden soll, zeigt die Gesuchsgegnerin in ihrer Berufungsschrift nicht auf.