Im vorliegenden Summarverfahren jedenfalls legt sie nicht dar, welche andere Auslegungsmethode zu einem anderen Ergebnis führen würde. Zusammenfassend und in Präzisierung des angefochtenen Urteils ist demnach festzuhalten, dass in ausreichendem Mass glaubhaft gemacht ist, dass der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 des Gründungsvertrages den übereinstimmenden Willen der Parteien zum Ausdruck bringt und eine Übertragung der Aktien auf eine Schwestergesellschaft nach dieser Bestimmung nicht privilegiert ist. 8. Die Gesuchsgegnerin beruft sich weiter auf die tripartite Vereinbarung.