Allein der Umstand, dass kein vernünftiger Grund für die getroffene Vereinbarung ersichtlich ist, rechtfertigt es nicht, vom klaren Wortlaut des Gründungsvertrages abzuweichen. Allenfalls wird es der Gesuchsgegnerin im ordentlichen Verfahren gelingen, aufzuzeigen, inwiefern der Vertragstext nicht den wirklichen Willen der Vertragsparteien wiedergibt. Im vorliegenden Summarverfahren jedenfalls legt sie nicht dar, welche andere Auslegungsmethode zu einem anderen Ergebnis führen würde.