Die Umschreibung «Uebertragung der Aktien eines Aktionärs an eine Unternehmung, an welcher er massgebend beteiligt ist, oder an eine solche, welche an ihm massgebend beteiligt ist» hat eine andere Bedeutung als der Begriff «konzerninterne Übertragung». Die einschränkende Bedeutung der verwendeten Formulierung kann den Parteien des Gründungsvertrages nicht entgangen sein. Allein der Umstand, dass kein vernünftiger Grund für die getroffene Vereinbarung ersichtlich ist, rechtfertigt es nicht, vom klaren Wortlaut des Gründungsvertrages abzuweichen.