Gegenüber einer solchen Formulierung erscheint die verwendete doch sehr umständlich. Gerade dieser Umstand ist als Hinweis darauf zu werten, dass die Parteien genau das gemeint haben, was sie gesagt bzw. schriftlich festgehalten haben. Die Parteien des Gründungsvertrages waren allesamt geschäftserfahrene Organisationen, die alle auf eine umfassende juristische Beratung zurückgreifen konnten. Die Umschreibung «Uebertragung der Aktien eines Aktionärs an eine Unternehmung, an welcher er massgebend beteiligt ist, oder an eine solche, welche an ihm massgebend beteiligt ist» hat eine andere Bedeutung als der Begriff «konzerninterne Übertragung».