Die Gesuchsgegnerin bringt dazu vor, eine Übertragung der Aktien an eine Schwestergesellschaft könne nach dem Gründungsvertrag auch indirekt erreicht werden, indem zuerst eine Übertragung an die gemeinsame Muttergesellschaft stattfinde und danach eine Übertragung von dieser an deren andere Tochtergesellschaft. Sie vertritt die Auffassung, es gebe keinen vernünftigen Grund, weshalb die Parteien des Gründungsvertrags die direkte Übertragung an eine Schwestergesellschaft als Verkauf an einen Dritten i.S.v. Art. 6 Abs. 2 des Gründungsvertrags angesehen haben sollen. Diese Auffassung hat etwas für sich.