Mehr werde für den Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht verlangt. 7. Nach dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 des Gründungsvertrages müssen die anderen Aktionäre einer Übertragung der Aktien zwischen einer Mutter- und einer Tochtergesellschaft zustimmen. Eine Übertragung der Aktien auf eine Schwestergesellschaft ist von diesem Wortlaut nicht erfasst. Die Gesuchsgegnerin bringt dazu vor, eine Übertragung der Aktien an eine Schwestergesellschaft könne nach dem Gründungsvertrag auch indirekt erreicht werden, indem zuerst eine Übertragung an die gemeinsame Muttergesellschaft stattfinde und danach eine Übertragung von dieser an deren andere Tochtergesellschaft.