Sowohl die geplante konzerninterne Aktienübertragung von der Gesuchsgegnerin auf die K.___ als auch der geplante indirekte Aktienverkauf an aussenstehende Drittinvestoren würden einen Vorkaufsfall auslösen. Die Gesuchsgegnerin drohe, ihre Vorkaufsrechte zu missachten, indem sie die genannten Transaktionen vornehmen wolle, ohne vorhergehend ein Vorkaufsrechtsverfahren durchzuführen. Sie habe ihren Verfügungsanspruch sowie den ihr drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil mindestens im Sinne von Art. 261 ZPO glaubhaft gemacht. Mehr werde für den Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht verlangt.