Dies sei offensichtlich nicht ausreichend, um vorsorgliche Massnahmen zu Lasten der Gesuchsgegnerin zu erlassen. Zudem habe die Gesuchstellerin keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dargetan. Dem angefochtenen Urteil lasse sich auch nicht entnehmen, dass ein nicht wiedergutzumachender Nachteil glaubhaft gemacht wäre. 6. Die Gesuchstellerin wendet dagegen in ihrer Berufungsantwort im Wesentlichen ein, sie sei nach Art. 6 Abs. 2 des Gründungsvertrags vorkaufsberechtigt. Sowohl die geplante konzerninterne Aktienübertragung von der Gesuchsgegnerin auf die K.___ als auch der geplante indirekte Aktienverkauf an aussenstehende Drittinvestoren würden einen Vorkaufsfall auslösen.